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richteten Absicht bei dem Bergamte, welches, ohnbeschadet früherer Anmeldun-
dungen Dritter, nach dem Antrage, jedoch innerhalb der gesetzlichen Grenzen
und Voraussetzungen, das Schürffeld zu bestimmen und da nöthig abzustecken,
auch die betroffenen Grundeigenthümer durch den Gemeindevorstand zu benach-
richtigen hat. Zur Kautions-Leistung ist der Fiskus nicht verpflichtet.
Nach Ablauf des für die Dauer der Gültigkeit eines Schürfscheines im
K. 27 vorgeschriebenen, längsten Zeitraumes gilt das Schürffeld für frei, so-
fern nicht vor Ablauf dieser Frist die Eingangs erwähnte Eröffnung wieder-
holt ist. «
Zweites Kapitel.
Vom Muthen.
8. a0o.
Muthung.
Wer das Recht erlangen will, verleihbare Mineralien (K. 2) innerhalb
eines gewissen Bezirkes zu gewinnen, muß bei dem Bergamte Muthung ein—
legen, d. h. die Verleihung begehren (C. 48).
8. .
Ersordernisse derselben.
Zur Gültigkeit einer Muthung ist es erforderlich, daß der Muther dem
Bergamte die Mineralien, deren Verleihung er begehrt, sowie die Begrenzung
des ihm zu verleihenden Grubenfeldes angebe, ingleichen die Existenz wenig-
stens eines verleihbaren Minerals innerhalb des begehrten Distriktes nach-
weise und daß das Feld in Bezug auf die zu verleihenden Mineralien frei sey.
# 32.
Anbringen derselben.
Die Muthung ist entweder schriftlich in zwei gleichlautenden Muthzetteln
oder zu Protokoll anzubringen.
Das Bergamt hat auf den Muthzetteln oder im Protokolle Tag und
Stunde des Anbringens zu bemerken und dem Muther das eine Exemplar der
ersteren oder eine Abschrift des letztern auszuhändigen.
. as.
Vorrew des Schürfers.
Der Schürfer hat, hinsichtlich der in der Schürferlaubniß begriffenen
Mineralien, in dem ihm überwiesenen Schürffelde während der Dauer der
Schürffrist (S. 27) ein Vorrecht zum Muthen.