Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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ralien in dem Grubenfelde aufzusuchen, zu gewinnen und die dazu erforder- 
lichen Vorrichtungen zu treffen. 
Verleihungen können nicht auf Widerruf gegeben werden. 
19. 
Begrenzungsart und Größe des Grubenfeldes. 
Die Verleihung des Grubenfeldes erfolgt nach Flächen, welche auf der 
Erdoberfläche durch bestimmte Linien begrenzt werden. 
Das Grubenfeld umfaßt den Raum, welcher senkrecht unter der Verlei- 
hungsfläche liegt und sich bis in die äußerste Tiefe erstreckt. 
Das zum Seifen und Raseneisensteingraben verliehene Grubenfeld wird 
in der Tiefe durch das feste Gestein begrenzt. 
Die Größe, Form und Begrenzung des Grubenfeldes hängt, soweit das 
Feld frei ist, von der Wahl des Muthers ab. 
Die Größe des Grubenfeldes wird in Beziehung auf die gesetzlichen Vor- 
schriften im vierten Abschnitte §. 72 und im achten Abschnitte §. 159 nach 
Maßeinheiten berechnet. Eine solche Maßeinheit wird bei Raseneisenstein- 
gräbereien zu Einhunderttausend Quadrat-Lachtern, bei Seifenwerken zu Zehen- 
tausend Quadrat-Lachtern und bei allem übrigen Bergbaue zu Eintausend 
Quadrat-Lachtern angenommen. Ausfallende Theile von Maßeinheiten werden 
für voll gerechnet. 
Jedes verliehene Grubenfeld muß ein in sich zusammenhängendes ununter- 
brochenes Feld bilden. Getrennt liegende Maßeinheiten, welche von einem und 
demselben Muther begehrt werden, können nicht als ein Grubenfeld zusammenge- 
rechnet werden, sondern es ist ein jedes als ein besonderes Grubenfeld zu verleihen. 
Halden und Wäschschlämme können, wenn sie nicht von dem Inhaber 
des Grubenfeldes, unter dessen Verleihungsfläche sie fallen, kraft seiner Belei- 
hung benutzt werden, mit Bewilligung desselben besonders verliehen werden und 
zwar nach Maßeinheiten von Einhunderttausend Quadrat-Lachtern, in der Tiefe 
begrenzt durch das feste Gestein. 
8. 50. 
Bezeichnung der Grenzen der Grubenfelder. 
Die Grenzen des Grubenfeldes sind bei der Verleihung mit Beziehung 
auf benachbarte, ihrer Lage nach unverrückbare Punkte dergestalt zu bezeichnen, 
daß dieselben nach dieser Angabe in der Natur mit Sicherheit wiedergefunden 
werden können.
	        
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