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8. 166.
Ermittelung der Produlten · Quantität.
Die Quantität der dieser Abgabe unterworfenen Produkte ist von den, vom
Staate hierzu bestimmten Beamten zu ermitteln. Auf Verlangen sind die
Bergwerksbesitzer gehalten, selbst, oder durch ihre Offizianten die Höhe der
Roh-Produktion anzuzeigen und jede sonstige Auskunft zu ertheilen.
Die Mineralien, insoweit sie der Abgabe unterliegen (S. 164), dürfen
ohne bergamtliche Erlaubniß von den Grubenbesitzern nicht eher an andere Per-
sonen überlassen, oder in eigenen Hüttenanstalten verarbeitet, überhaupt nicht
von den bestimmten Aufbewahrungsplätzen entfernt werden, bis die Eingangs
erwähnte Ermittelung und, wo die Abgabe in Natur zu entrichten ist, auch
die Leistung selbst erfolgt ist.
Die Uebertretung vorstehender Vorschriften, ingleichen wahrheitswidrige
Angaben über die Höhe der Roh-Produktion sind für Abgabenhinterziehungen
zu erachten und nach §. 171 zu bestrafen. "
8. 167.
Zeit der Entrichtung der Rob-Produlten· Abgabe.
Die Abgabe ist nach erfolgter amtlicher Ermittelung ihres Betrages fäl-
lig und wird über die Art, den Ort und den Zeitpunkt ihrer Entrichtung
vom Staats-Ministerium das Erforderliche bestimmt werden.
3. 1868.
Fixation derselben.
In geeigneten Fällen, insbesondere bei Gruben, welche für mehre Jahre
eine gleichmäßige Förderung erwarten lassen, kann das Staats-Ministerium den
Grubeneigenthümern gestatten, statt der Abgabe vom Rohertrage ein gewisses,
für angemessene Zeiträume zu regulirendes, Fixum zu entrichten.
s. 168.
Abgabenerlaß.
In besonders geeigneten Fällen kann zur Förderung von Bergbauunter-
nehmungen das Staats-Ministerium eine Ermäßigung der Grubenfeldabgabe
und der Roh-Produkten-Abgabe oder selbst einen zeitweisen gänzlichen Erlaß
der Rohb-Produkten-Abgabe bewilligen.