Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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jenigen,  welche  etwa  an  Knappschaftskassen  abzugeben  sind  oder  zum  Zwecke
derselben  vorbehalten  werden.

Neunter  Abschnitt.
Vom  Erlöschen  des  Bergwerkseigenthumes.
8.  1753.
Lossagung  des  Grubenfeldes.
Dem  Grubeneigenthümer  steht  es  zu  jeder  Zeit  frei,  sein  Grubenfeld  ganz
oder  theilweise  loszusagen.

Einzelne  Theile  kann  er  nur  unter  der  Voraussetzung  lossagen,  daß  ste
sich  entweder  an  anderweit  verliehenes  oder  an  freies  Grubenfeld  anschließen.
Von  der  letztern  Vorschrift  können  die  Bergbebörden,  nach  Befinden  der  Umstände,
  entbinden.

Die  Lossagung  erfolgt  mittelst  Erklärung  vor  dem  Bergamte.

8.  176.
Verlust  des  Bergwerkseigenthumes  zur  Strafe.

Der  Verlust  des  Bergwerkseigenthumes  zur  Strafe  (mittelst  Entziehung
der  Beleihung)  wird  in  den  durch  das  Gesetz  bestimmten  Fällen  im  Verwaltungswege
  von  dem  Bergamte  ausgesprochen.  Enpvgültig  entscheidet  auf  erhobene
  Berufung  das  Staats-Mimsterinm.  Die  Berufung  ist  an  eine  präklustve
Frist  von  zehn  Tagen  gebunden.

Der  zeitherige  Bergwerkseigenthümer  kann  binnen  der  nächsten  drei  Jahre
von  Zeit  der  Beleihungsentziehung  an  mit  demselben  Grubenfelde  oder  mit  einem
  Theile  desselben  nicht  wieder  beliehen  werden.

&  177.
Aufläfflgkeit  der  Grubengebäude  und  deren  Wirkungen.  6
Mit  der  Lossagung,  sowie  mit  dem  Zeitpunkte  endgültiger  Beleihungsentziehung
  wird  das  betroffene  Berggebäude,  bezüglich  der  losgesagte  Theil
desselben,  auflässig.

Den  Gläubigern  steht  das  Recht  zu,  binnen  einer  neunzigtägigen  präklusiven
  Frish,  von  Zeit  eingetretener  Auflässigkeit  an  gerechnet,  auf  gericht-