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jenigen, welche etwa an Knappschaftskassen abzugeben sind oder zum Zwecke
derselben vorbehalten werden.
Neunter Abschnitt.
Vom Erlöschen des Bergwerkseigenthumes.
8. 1753.
Lossagung des Grubenfeldes.
Dem Grubeneigenthümer steht es zu jeder Zeit frei, sein Grubenfeld ganz
oder theilweise loszusagen.
Einzelne Theile kann er nur unter der Voraussetzung lossagen, daß ste
sich entweder an anderweit verliehenes oder an freies Grubenfeld anschließen.
Von der letztern Vorschrift können die Bergbebörden, nach Befinden der Um-
stände, entbinden.
Die Lossagung erfolgt mittelst Erklärung vor dem Bergamte.
8. 176.
Verlust des Bergwerkseigenthumes zur Strafe.
Der Verlust des Bergwerkseigenthumes zur Strafe (mittelst Entziehung
der Beleihung) wird in den durch das Gesetz bestimmten Fällen im Verwal-
tungswege von dem Bergamte ausgesprochen. Enpvgültig entscheidet auf erho-
bene Berufung das Staats-Mimsterinm. Die Berufung ist an eine präklustve
Frist von zehn Tagen gebunden.
Der zeitherige Bergwerkseigenthümer kann binnen der nächsten drei Jahre
von Zeit der Beleihungsentziehung an mit demselben Grubenfelde oder mit ei-
nem Theile desselben nicht wieder beliehen werden.
& 177.
Aufläfflgkeit der Grubengebäude und deren Wirkungen. 6
Mit der Lossagung, sowie mit dem Zeitpunkte endgültiger Beleihungs-
entziehung wird das betroffene Berggebäude, bezüglich der losgesagte Theil
desselben, auflässig.
Den Gläubigern steht das Recht zu, binnen einer neunzigtägigen prä-
klusiven Frish, von Zeit eingetretener Auflässigkeit an gerechnet, auf gericht-