Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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liche Versteigerung des Bergwerkseigenthumes bei den ordentlichen Gerichtsbehörden 
anzutragen und ihre Befriedigung aus demselben zu verlangen. Sind Hypotheken 
auf das Bergwerkseigenthum eingetragen, so sind die Pfandgläubiger in der 
durch §. 317 des Gesetzes vom 6. Mai 1839, das Recht an Faustpfändern 
und Hypotheken betreffend, vorgeschriebenen Weise durch spezielle Benachrichti- 
gung, oder, insoweit diese nach der angezogenen Bestimmung nicht Statt fin- 
det, durch Ediktal-Aufforderung von Seiten des Bergamtes von der ein- 
getretenen Auflässigkeit in Kenntniß zu setzen, mit Bestimmung einer neun- 
zigtägigen Frist zur Geltendmachung ihres Pfandrechtes bei dem zuständigen 
Gerichte. 
Nach Ablauf der gedachten Frist erlöschen, wenn kein Antrag auf Ver- 
steigerung erfolgt ist, auch die auf dem Bergwerkseigenthume haftenden Hy- 
potheken. 
8. 178. 
Fortsetung. 
Auflässig gewordenes Grubenfeld kann gemuthet werden; die Verleihung 
desselben aber kann erst dann erfolgen, wenn es in's Freie gefallen ist (S. 179). 
Insoweit eine Uebertragung desselben an Dritte in Folge gerichtlicher Versteige- 
rung Statt findet, werden die eingelegten Muthungen ungültig. 
8. 179. 
Erlöschen des Bergwerkseigentbumes. 
Auflässiges Grubenfeld fällt in's Freie, das heißt, es erlöscht das be- 
troffene Bergwerkseigenthum nebst allen im Bergbuche zugeschriebenen Berechti- 
gungen, sobald die Ansprüche der Gläubiger erloschen sind, ohne daß eine 
Uebertragung des Bergwerkseigenthumes an Dritte im Wege gerichtlicher Ver- 
steigerung Statt gefunden hat. 
Das Freiwerden ist in dem Bergbuche zu bemerken; die Verleihungs-Ur- 
kunden sind, auf Erfordern, an die Bergbehörde zurückzugeben. 
Für die durch Lossagung oder Beleihungsentziehung, sowie für die in 
Folge des Auflässigwerdens und des Freiwerdens von Gruben, insbesondere auch 
für alle durch die Bekanntmachungen, den Aufruf der Gläubiger und das in 
Folge hiervon nöthig werdende Versteigerungsverfahren erwachsenden Kosten baf- 
tet, wenn letztere aus dem Erlöse der versteigerten Grube nicht gedeckt werden, 
der vormalige Bergwerkseigenthümer. 
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