Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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8. 180. 
Fortsetzung. 
Die Auflässigkeit und das Insfreiefallen des Grubenfeldes erstreckt sich 
auf alle dazu gehörige Grubenbaue, darin angebrachte Vorrichtungen an Gru- 
ben-Mauerung und Zimmerung, Versatzkästen, Verdämmungen und andere Ver- 
sicherungsmittel. Eine nachfolgende neue Beleihung erstreckt sich auf diese Ge- 
genstände mit, soweit sie noch vorhanden sind. 
— 
Fortsetzung. 
Die über Tage gelegenen, zu Bergwerkszwecken benutzten Gebäude, Grund- 
stücke und Anlagen, sowie alles in den §.E. 179 und 180 nicht benanute Zu- 
behör der Gruhe bleiben dem letzten Eigenthümer. 
Derselbe darf jedoch in dem Grubenfelde unter oder über der Erdober- 
fläche befindliche Vorrichtungen nicht wegnehmen, wenn dadurch, nach dem Er- 
messen des Bergamtes, Brüche oder sonstige Gefahren für die Oberfläche und 
deren Bewohner oder für andere Gruben entstehen können, oder die Wiederauf- 
nahme der Grube unverhältuißmäßig erschwert werden würde. Widrigenfalls 
ist der Grubenbesitzer zum Ersatze des dadurch veranlaßten Schadens und zu 
den erforderlichen Wiederherstellungen verbunden. 
Ebenso hat derselbe dafür zu sorgen und zu haften, daß die auflässigen 
Werke in einen für die Bewohner der Oberfläche, für deren Eigenthum und 
die öffentliche Sicherheit überhaupt gefahrlosen Stand gesetzt werden, und hat 
er die deshalb notbwendigen Vorkehrungen in und an dem aufgelassenen Baue 
vorzunehmen, wie es die Bergbehörde erfordert, deren Befugnisse und Pflich- 
ten hierbei nach §. 70 sich bestimmen. 
Ungangbare Halden auflässiger, wie nicht auflässiger Gruben dürfen nur 
mit Genehmigung des betreffenden Bergamtes eingeebnet werden. 
S#. 182. 
Berg. Reservat. 
Ungangbare Halden, Tagegebäude und andere Grundstücke, welche auf 
dem Wege der Zwangsenteignung (Abschnitt VI) in das Eigenthum eines 
Bergwerksunternehmers gelangt sind, dürfen bei aufhörendem Bergwerksgebrauche 
nur mit der Bedingung veräußert werden, daß sie zu seder Zeit gegen Vergü- 
tung ihres nach den Vorschriften im sechsten Abschnitte zu ermittelnden Wer- 
thes zu Bergwerkszwecken wieder abgetreten werden.
	        
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