Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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III. Wir bringen hierdurch zur Kenntniß der betheiligten Behörden und 
des Publikums, daß die Großherzoglichen Ministerial-Revisoren Kühn und 
Reuthe, welche die Gegenbücher über eingehende Zahlungen, und zwar der 
Erstere bei der Großherzoglichen Staatsschulden-Tilgungskasse, der Letztere bei 
der Großherzoglichen Kriegskosten-Kasse zu führen haben, in Behinderungs- 
fällen des Einen oder des Anderen von jetzt an durch den Großherzoglichen 
Ministerial-Revisor Papst werden vertreten werden. 
Dabei machen wir wiederholt darauf aufmerksam, daß jede Quittung über 
an eine der gedachten Kassen eingezahlte Gelder nur dann als gültig angesehen 
werden kann, wenn sie außer der Unterschrift des Rendanten auch die des Ge- 
genbuchführers. mit Angabe des Blattes, auf welchem die Zahlung im Gegen- 
buche eingetragen ist, enthält. 
Weimar am 17. Juli 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Für den Departements-Chef 
K. Bergfeld. 
Dack der Hot Bo chrruckerei.
	        
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