Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Württembergischen,  im  Hessischen  Gebiet  die  Großhberzoglich  Hessischen  Polizei-  und
Gerichtsbehörden  zuständig.

Die  in  solchen  Fällen  erkannten  Geldstrafen  werden  den  Staatskassen  der  Territorial-Regierungen

  zugewiesen.
Die  Handbabung  der  Bahnbetriebspolizei  auf  der  Bahnstrecke  zwischen  der
Wechselstation  und  der  Badisch-Hessischen  Landesgrenze,  sowie  auf  dem  ver  Großherzoglich
  Badischen  Regierung  zur  ausschließlichen  Benützung  überlassenen  Theile
der  Wechselstation  wird  von  den  Angestellten  der  Großherzoglich  Badischen  Bahnverwaltung
  und  zwar  nach  denselben  Vorschriften  ausgeübt,  welche  für  die  Betriebsverwaltung
  der  Württembergischen  Staatseisenbahnen  im  Württembergischen  und
für  die  Betriebsverwaltung  der  Hesstschen  Staatsbahnen  im  Hessischen  in  Geltung
sind  oder  künftig  erlassen  werden.

Die  von  Baden  bei  der  Württembergischen  und  Hessischen  Bahnstrecke  angestellten
  Eisenbahnbediensteten  werden  für  die  ihnen  in  dieser  Beziehung  obliegenden
Verrichtungen  verpflichtet  und  instruirt  und  zwar  vie  Bediensteten  im  Württembergischen
  Gebiet  durch  die  zuständigen  Königlich  Württembergischen  und  jene  im
Hessischen  Gebiet  durch  die  zuständigen  Großherzoglich  Hessischen  Behörden.

Die  Anzeigen  vieser  Eisenbahnbediensteten  haben  die  gleiche  Glaubwürdigkeit,
wie  viejenigen  der  Angestellten  der  Königlich  Württembergischen,  beziehungsweise
Großherzoglich  Hessischen  Eisenbahn.

Die  Königlich  Württembergische  und  die  Großberzoglich  Hessische  Regierung
werden  die  Verfügung  treffen,  daß  durch  ihre  Organe  der  Großberzoglich  Badischen
Betriebsverwaltung  bei  Handhabung  der  Bahnbetriebspolizei  die  nöthige  Unterstützung
geleistet  werde.

Die  von  den  zuständigen  Behörden  in  Ausübung  obiger  Befugnisse  erkannten

Strafen  fallen  in  die  Württembergische,  beziebungsweise  Hessische  Kasse.
Dem  Königlich  Württembergischen,  beziehungsweise  Großbhergoglich  Hessischen  Gerichts=
  und  Polizeipersonal  steht  in  Ausübung  seines  Dienstes  das  Begehen  der  auf
Wörttembergischem,  beziehungsweise  Hessischem  Gebiete  belegenen  Strecke  der  von
Baden  betriebenen  Bahn,  sowie  der  Eintritt  in  die  Bahnhöfe,  die  Stationsgebäude
und  die  Bahnwartshäuser  jeder  Zeit  offen.

Es  soll  jevoch  in  allen  Fällen,  in  welchen  nicht  die  Erreichung  des  betreffenden
                        
4 — C 2 37 gerichtlichen oder polizeilichen Zwecks durch Verzug gefährdet wird, den betreffenden Großberzoglich Badischen Bahnaussichts--oder Stationsbeamten zuvor Anzeige gemacht werden. Wird die Verhaftung eines auf der Anschlußbahn innerhalb des Württembergischen oder Hessischen Gebiets angestellten Großherzoglich Badischen Eisenbahnbediensteten wegen Vergehen oder Verbrechen von den betreffenden Territorialbehörden verfügt, so wird hiebei von den letzteren auf die Erfordernisse des Eisenbahnvienstes gehörige Rücksicht genommen und die zunächst vorgesetzte Badische Eisenbahnbehörde sogleich von der Verhaftung in Kenntniß gesetzt werden. Die Königlich Württembergischen und vie Großberzoglich Hessischen Behörden werden, wenn sie Vorladungen Großherzoglich Badischer Eisenbahnbediensteten erlassen, die den letzteren vorgesetzte Behörde zeitig davon in Kenntniß setzen. Artikel 3. Die Großherzoglich Badische Regierung verpflichtet sich: 1) 2) 3 — 4) ihre Behörden anzuhalten, daß die auf Württembergischem und Hessischem Gebiete liegende Bahnstrecke nebst sämmtlichen Beiwerken mit gleicher Sorgfalt gebaut, fortwährend unterhalten und betrieben werde, wie die Bahn auf Badischem Gebiete. Ohne Zustimmung der Königlich Württembergischen, beziehungsweise Großhergoglich Hessischen Regierung wird die Großherzoglich Badische Regierung ihre im Württembergischen, beziehungsweise Hessischen Gebiet gelegene Bahnstrecke weder veräußern, noch in irgend einer Weise belasten, noch den Betrieb dieser Bahnstrecke einem Dritten überlassen. In Absicht auf den innern Dienst der Bahn, namentlich die Unterbaltung derselben, den Abfertigungsdienst, die Verwaltung des Bahneigenthums, sowie die Signalordnung, baben die von ver Großherzoglich Badischen Eisenbahnverwaltung angestellten Beamten und Diener auch auf Württembergischem und Hessischem Gebiet die bei der ebengenannten Verwaltungbestehenden allgemeinen Vorschriften zu beobachten. Die Dienst= und Disciplinargewalt über das im Württembergischen und Hessischen Gebiet stationirte Großherzoglich Badische Amts= und Dienstpersonal wird von der zuständigen Großherzoglich Badischen Behörde ausschließlich ausgeübt. Die Dienst= und Disciplinarvergehen dieser Bediensteten werden nach denselben Grunysätzen bestraft, welche für die auf Badischem Gebiet angestellten Eisenbahnbediensteten in Anwendung, kommen.