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Württembergischen, im Hessischen Gebiet die Großhberzoglich Hessischen Polizei- und
Gerichtsbehörden zuständig.
Die in solchen Fällen erkannten Geldstrafen werden den Staatskassen der Territorial-Regierungen
zugewiesen.
Die Handbabung der Bahnbetriebspolizei auf der Bahnstrecke zwischen der
Wechselstation und der Badisch-Hessischen Landesgrenze, sowie auf dem ver Großherzoglich
Badischen Regierung zur ausschließlichen Benützung überlassenen Theile
der Wechselstation wird von den Angestellten der Großherzoglich Badischen Bahnverwaltung
und zwar nach denselben Vorschriften ausgeübt, welche für die Betriebsverwaltung
der Württembergischen Staatseisenbahnen im Württembergischen und
für die Betriebsverwaltung der Hesstschen Staatsbahnen im Hessischen in Geltung
sind oder künftig erlassen werden.
Die von Baden bei der Württembergischen und Hessischen Bahnstrecke angestellten
Eisenbahnbediensteten werden für die ihnen in dieser Beziehung obliegenden
Verrichtungen verpflichtet und instruirt und zwar vie Bediensteten im Württembergischen
Gebiet durch die zuständigen Königlich Württembergischen und jene im
Hessischen Gebiet durch die zuständigen Großherzoglich Hessischen Behörden.
Die Anzeigen vieser Eisenbahnbediensteten haben die gleiche Glaubwürdigkeit,
wie viejenigen der Angestellten der Königlich Württembergischen, beziehungsweise
Großherzoglich Hessischen Eisenbahn.
Die Königlich Württembergische und die Großberzoglich Hessische Regierung
werden die Verfügung treffen, daß durch ihre Organe der Großberzoglich Badischen
Betriebsverwaltung bei Handhabung der Bahnbetriebspolizei die nöthige Unterstützung
geleistet werde.
Die von den zuständigen Behörden in Ausübung obiger Befugnisse erkannten
Strafen fallen in die Württembergische, beziebungsweise Hessische Kasse.
Dem Königlich Württembergischen, beziehungsweise Großbhergoglich Hessischen Gerichts=
und Polizeipersonal steht in Ausübung seines Dienstes das Begehen der auf
Wörttembergischem, beziehungsweise Hessischem Gebiete belegenen Strecke der von
Baden betriebenen Bahn, sowie der Eintritt in die Bahnhöfe, die Stationsgebäude
und die Bahnwartshäuser jeder Zeit offen.
Es soll jevoch in allen Fällen, in welchen nicht die Erreichung des betreffenden
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gerichtlichen oder polizeilichen Zwecks durch Verzug gefährdet wird, den betreffenden Großberzoglich
Badischen Bahnaussichts--oder Stationsbeamten zuvor Anzeige gemacht werden.
Wird die Verhaftung eines auf der Anschlußbahn innerhalb des Württembergischen
oder Hessischen Gebiets angestellten Großherzoglich Badischen Eisenbahnbediensteten
wegen Vergehen oder Verbrechen von den betreffenden Territorialbehörden verfügt,
so wird hiebei von den letzteren auf die Erfordernisse des Eisenbahnvienstes gehörige
Rücksicht genommen und die zunächst vorgesetzte Badische Eisenbahnbehörde
sogleich von der Verhaftung in Kenntniß gesetzt werden.
Die Königlich Württembergischen und vie Großberzoglich Hessischen Behörden werden,
wenn sie Vorladungen Großherzoglich Badischer Eisenbahnbediensteten erlassen,
die den letzteren vorgesetzte Behörde zeitig davon in Kenntniß setzen.
Artikel 3.
Die Großherzoglich Badische Regierung verpflichtet sich:
1)
2)
3
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4)
ihre Behörden anzuhalten, daß die auf Württembergischem und Hessischem Gebiete
liegende Bahnstrecke nebst sämmtlichen Beiwerken mit gleicher Sorgfalt gebaut, fortwährend
unterhalten und betrieben werde, wie die Bahn auf Badischem Gebiete.
Ohne Zustimmung der Königlich Württembergischen, beziehungsweise Großhergoglich
Hessischen Regierung wird die Großherzoglich Badische Regierung ihre im Württembergischen,
beziehungsweise Hessischen Gebiet gelegene Bahnstrecke weder veräußern,
noch in irgend einer Weise belasten, noch den Betrieb dieser Bahnstrecke einem
Dritten überlassen.
In Absicht auf den innern Dienst der Bahn, namentlich die Unterbaltung derselben,
den Abfertigungsdienst, die Verwaltung des Bahneigenthums, sowie die
Signalordnung, baben die von ver Großherzoglich Badischen Eisenbahnverwaltung
angestellten Beamten und Diener auch auf Württembergischem und Hessischem Gebiet
die bei der ebengenannten Verwaltungbestehenden allgemeinen Vorschriften zu beobachten.
Die Dienst= und Disciplinargewalt über das im Württembergischen und Hessischen
Gebiet stationirte Großherzoglich Badische Amts= und Dienstpersonal wird
von der zuständigen Großherzoglich Badischen Behörde ausschließlich ausgeübt.
Die Dienst= und Disciplinarvergehen dieser Bediensteten werden nach denselben
Grunysätzen bestraft, welche für die auf Badischem Gebiet angestellten Eisenbahnbediensteten
in Anwendung, kommen.