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3. 3.
Das Pfund wird in dreißig Loth, das Loth in zehen Quentchen, das
Quentchen in zehen Zent, der Zent in zehen Korn getheilt. Noch kleinere Theile
werden ohne besondere Benennung durch Dezimal-Bruchtheile des Korns an-
gegeben.
8. a.
Ein von dem Handelsgewichte abweichendes Medizinal-Gewicht findet fer-
ner nicht Statt.
8. 5.
Eben so findet ein von dem Handelsgewichte abweichendes Juwelen-Ge-
wicht ferner nicht Statt.
s. 6.
Das im gG. 1 bestimmte Pfund gilt fortan auch als ausschließliches Münz-
gewicht und wird zu diesem Zwecke in Tausendtheile mit weiterer dezimaler Ab-
stufung getheilt.
8. 7.
Andere als diesem Gesetze entsprechende Gewichte dürfen weder im Ver—
kehr angewendet, noch von den Aichungs-Behörden gestempelt werden.
Die in Gesetzen oder Polizei-Verordnungen gegen die Benutzung unrichti-
ger, zum Wiegen bestimmter Werkzeuge und gegen den Besitz ungestempelter
Gewichte (Bekanntmachung der vormaligen Landes-Direktion vom 6. November
1845 Satz V. Reg. Bl. S. 140) angedrohten Strafen treten auch in dem
Falle der Benutzung beziehungsweise des Besitzes solcher, dem gegenwärtigen
Gesetze nicht entsprechender Gewichte ein, welche vor dem im F. 10 be-
stimmten Zeitpunkte mit dem Stempel eines inländischen Aich-Amtes versehen
waren.
8. B8.
Bei der Erhebung öffentlicher Abgaben, welche in Gemäßheit der beste-
henden Vorschriften nach dem bisherigen Gewichte entrichtet werden, kommt,
soweit nicht durch Verabredung mit anderen Staaten etwas Anderes bestimmt
ist, das durch das gegenwärtige Gesetz vorgeschriebene Gewicht dergestalt in
Anwendung, daß derjenige Betrag, welcher von dem bisherigen Zentner oder
Pfunde u. s. w. erhoben worden, fortan von dem durch dieses Gesetz bestimm-
ten Zentner oder Pfunde u. s. w. zur Erhebung gelangt.
8. 9.
Auch bei dem Verkaufe des Salzes kommt das durch das gegenwärtige
Gesetz vorgeschriebene Gewicht zur Anwendung. Die Tonne Salz ist zu 378