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Ministerial-Bekanutmachungen.
I. Mit Bezugnahme auf §. 32 der zur Ausführung des Gesetzes über die
Neugestaltuug der Staatsbehörden erlassenen Ministerial-Verordnung vom 22.
Mai 1850 wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dem Gemein-
devorstande zu Berka a.W. mit höchster Genehmigung die Ermächtigung zur
Ausstellung von Hausireklaubniß-Scheinen für den dasigen Stadtbezirk bis auf
Widerruf ertheilt und die diesfallsige Berechtigung des Gemeindevorstandes zu
Gerstungen insoweit zurückgezogen worden ist.
Weimar am 5. August 1857.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.
II. Da bei Revisionen von Großherzoglichen Kasse= und Einnahme-Stel-
len mehrfach wahrgenommen worden ist, daß Verwalter solcher Stellen ihre
Privat-Gelder mit den von ihnen eingenommenen fiskalischen Geldern vermi-
schen, wodurch mühsame Erörterungen und unstatthafte Verwickelungen im Rech-
nungswesen herbeigeführt worden sind: so wird hierdurch darauf aufmerksam
gemacht, daß eine solche Vermischung unstatthaft ist und daß die bei Statt
findenden Revisionen Großherzoglicher Kasse= und Einnahme-Stellen in den zur
Aufbewahrung der fiskalischen Gelder bestimmten Behältern sich vorfindenden Ueber-
schüsse, sofern dieselben nicht besonders verpackt und als Privat-Eigenthum der
betreffenden Beamten bezeichnet sind, ohne Weiteres als fiskalisches Eigenthum
in Anspruch genommen und zur Vereinnahmung eingewiesen werden, wenn die
betreffenden Beamten nicht unzweifelhaft durch ihre Buchfübrung nachzuweisen
vermögen, daß die Ueberschüsse ihr Eigenthum und nur aus Irrthum zur Kasse
gezogen worden sind.
Die sämmtlichen dem unterzeichneten Großherzoglichen Ministerial-Depar-
tement untergebenen Kasse-Verwalter und Einnehmer haben sich, bei Vermei-
dung des ihnen angedrohten Nachtheiles, hiernach zu achten.
Weimar am 10. August 1857.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.