Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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IV. Nachdem die Führung des Katasters von Großeromsdorf der Bezirks- 
Katasterführung für den Amtsbezirk Weimar übertragen worden ist, so wird 
solches mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 14. Mai d. J. 
(S. 74 des Reg. Bl.) zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 12. September 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Drpor der Finanzen. 
. Thon. 
V. In Abwesenheit Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist mit 
Genehmigung des Großherzoglichen Gesammt-Staats-Ministeriums dem Herrn 
J. G. Sontag in Berlin auf diesfallsiges Nachsuchen ein Patent auf das 
alleinige Recht, alle in kochendem Wasser lösliche Seifen, insbesondere die 
Seifen Nr. 1, 2 und 3 der mit anher vorgelegten Patent-Beschreibung in 
der daselbst näher erläuterten Weise anzuwenden, mit der Wirkung ertheilt 
worden, daß derselbe berechtigt ist, allen denjenigen die Benutzung der paten- 
tirten Seifen zu den in der Patent-Beschreibung angegebenen Zwecken zu 
untersagen, welche das Recht dazu nicht von ihm erworben, oder die fraglichen 
Seifen nicht von ihm bezogen haben, ohne daß jedoch Jemand in der Anwen- 
dung bereits bekannter Theile des fraglichen Verfahrens beschränkt werden soll. 
Auch ist bei Bewilligung des Patentes — welches übrigens dann als erlo- 
schen zu betrachten ist, wenn die bleibende Ausführung und Anwendung der 
Erfindung im Großherzogthume dem unterzeichneten Staats-Ministerium nicht 
binnen Jahresfrist nachgewiesen wird — die Neuheit und Eigenthümlichkeit 
der Erfindung im Sinne der laut Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Re- 
gierungs-Blatt vom Jahre 1843, S. 13, 14, 15, 16) in den Zollvereins- 
Staaten bei Erfindungs-Patenten zu beobachtenden Grundsätze ausdrücklich 
vorausgesetzt worden. 
Nachdem die diesfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt wor- 
den ist, wird solches andurch zur öffentlichen Kunde gebracht. 
Weimar am 16. September 1857. 
Großherzoglich Sächfisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
VI. Es wird hiermit bekannt gemacht, daß die bisherigen Parochial Verbände 
des Fürstlich Schwarzburgschen Filial-Ortes Bücheloh mit der Kirche und Pfarrei 
Heyda, ingleichen der Großherzoglich Sächsischen Filial-Orte Wipfra und Schmer-
	        
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