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#. 77. Anlangend das Bergbuch und das Berg-Hypothekenbuch
(§.. 12 und 53 des Berggesetzes), so werden solche, je zu einem Berg= und
Berghypotheken-Buche vereinigt, von jedem Bergamte über das im Bezirke
desselben belegene Bergwerkseigenthum und, wenn sich ein und dasselbe Berg-
werkseigenthum über mehre Bergamtsbezirke erstreckt, bezüglich dieses letzteren
von demjenigen Bergamte geführt, welches von dem Staats-Ministerium hier-
mit beauftragt werden wird.
§#. 78. Im Berg= und Berghypotheken-Buche ist für jedes Berggebäude
nebst Zubehör ein besonderes Folium anzulegen. Diese Anlegung erfolgt, so-
weit es die am 1. Januar 1858 bestehenden und nach F. 55 des Berggesetzes
angemeldeten und bescheinigten Verleihungen betrifft, auf dem Grunde der des-
halb von Seiten des Staats-Ministeriums an die Bergämter ergehenden Mit-
theilungen; soweit es die nach dem 1. Januar 1858 zu verleihenden Gruben-
felden betrifft, nach der chronologischen Reihenfolge der Verleihungen auf dem
Grunde der aktenmäßigen Verhandlungen.
§. 79. Das Berg= und Berghypotheken-Buch erhält die Einrichtung
der Real-Hypothekenbücher nach Maßgabe der Vorschriften in den K. . 47 bis
86 der Ausführungsverordnung zum Pfandgesetze vom 12. März 1841 und
jedes Folium die demgemäß anzulegenden drei Rubriken.
In Bezug auf diese letzteren wird weiter Folgendes, unter Hinweisung
. auf das beigefügte Formular, angeordnet.
#. 80. In der ersten Rubrik ist die Bergbauberechtigung mit unter-
H scheidender Bezeichnung und aktenmäßiger Beschreibung dergestalt einzutragen,
daß daraus der Name des Grubengebäudes — und wenn sich derselbe im Berg-
amtsbezirke wiederholen sollte, mit unterscheidenden Zeichen (z. B. I, II, III) —,
ferner die verliehenen Mineralien, die Lage (durch Angabe der Flur-oder exi-
mirten Forstbezirke, in welche das Grubenfeld fällt) und die Begrenzungsweise
des letzteren, (. 53 des Berggesetzes) die Zahl der Maßeinheiten, bezüglich bei
den nach dem älteren Verleihungs-Modus verliehenen Gruben dieser Umstand
und die Art der Verleihung (nach gestrecktem oder geviertem Felde, nach Fund-
gruben und Maßen, nach dem Streichen und Fallen rc. s. §. 56 des Berggesetzes
am Schlusse) daraus zu ersehen sind.
Ist eine dazu geeignete Karte bei dem Bergamte vorhanden, so sind auch
die von dem Grubenfelde berührten Karten-Quadrate mit anzugeben.