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g. 81. Ferner sind in dieser Rubrik die zugehörigen alsbald bei der Be-
leihung erworbenen Berechtigungen (Hülfsbau-, Wasserbenutzungs-Rechte 2c.), sowie
die mit diesem Zeitpunkte schon übernommenen Grubenlasten und Dienstbarkei-
ten (vergleiche §. S. 64, 65, 66, 68, 112 und 149 des Berggesetzes) ein-
zuzeichnen.
Wegen der Aufbereitungsanstalten ist der Inhalt des F. 4 dieser Verord-
nung zu beachten.
§. 82. In der Spalte „Anmerkungen“ ist eintretenden Falles der Hin-
weis auf die Folien anderer Gruben, in welchen die den Grubenberechtigungen
entsprechenden Grubenlasten und umgekehrt sich eingetragen finden, ingleichen
der Hinweis auf die Nummern, unter welchen Veränderungen hinsichtlich des
Gegenstandes später etwa eingetragen werden (vergl. §. 84 dieser Verordnung),
aufzunehmen.
§. 83. Die zweite Rubrik ergiebt die Besitzer und den Besitzwechsel
unter Angabe des Besitztitels, sey es unmittelbarer Erwerbung (Verleihung,
Konzession), sey es mittelbarer Erwerbung (Kauf, Tausch, Erbschaft 2c.), in den
Anmerkungen aber den Hinweis auf die Akten, welche die Verleihungs= und
Konzessions-Urkunden im Konzept oder in Abschrift (G. 53 des Berggesetzes),
sowie auf diejenigen, welche die der mittelbaren Erwerbung zu Grunde liegen-
den Verhandlungen enthalten, endlich den Hinweis auf den nachfolgenden Be-
sitzwechsel.
§. 84. Unter die in die dritte Rubrik „eingetragene und vorgemerkte
Rechte“ fallenden „Veränderungen hinsichtlich des Gegenstandes“ (§. 51 der Aus-
führungsverordnung zum Pfandgesetze vom 12. März 1841) gehören diejenigen
Veränderungen, welche sich nach der Anlegung des Foliums in Ansehung des
Grubenfeldes durch Zumuthungen und theilweise Lossagungen, sowie in Anse-
hung der rechtlichen Qualität des Bergwerkseigenthumes durch die auf dasselbe
später übernommenen Lasten und Dienstbarkeiten, ingleichen durch nacherworbene
Berechtigungen (Hülfsbau-Konzessionen, Wasserbenutzungsrechte 2c.) ergeben.
Hinzuweisen ist hierbei in den „Anmerkungen“ auf die der Konstituirung
solcher Rechtsverhältnisse zu Grunde liegenden Verträge, Erkenntnisse und berg-
amtlichen Bestätigungen, sowie auf die betreffende Nummer der ersten Rubrik.
g. 85. Bei Lossagungen erfolgt der Eintrag derselben im Berg= und Berg-
hypotheken-Buche erst dann, wenn das losgesagte Feld nach K. 179 des Berg-
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