Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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g. 81. Ferner sind in dieser Rubrik die zugehörigen alsbald bei der Be- 
leihung erworbenen Berechtigungen (Hülfsbau-, Wasserbenutzungs-Rechte 2c.), sowie 
die mit diesem Zeitpunkte schon übernommenen Grubenlasten und Dienstbarkei- 
ten (vergleiche §. S. 64, 65, 66, 68, 112 und 149 des Berggesetzes) ein- 
zuzeichnen. 
Wegen der Aufbereitungsanstalten ist der Inhalt des F. 4 dieser Verord- 
nung zu beachten. 
§. 82. In der Spalte „Anmerkungen“ ist eintretenden Falles der Hin- 
weis auf die Folien anderer Gruben, in welchen die den Grubenberechtigungen 
entsprechenden Grubenlasten und umgekehrt sich eingetragen finden, ingleichen 
der Hinweis auf die Nummern, unter welchen Veränderungen hinsichtlich des 
Gegenstandes später etwa eingetragen werden (vergl. §. 84 dieser Verordnung), 
aufzunehmen. 
§. 83. Die zweite Rubrik ergiebt die Besitzer und den Besitzwechsel 
unter Angabe des Besitztitels, sey es unmittelbarer Erwerbung (Verleihung, 
Konzession), sey es mittelbarer Erwerbung (Kauf, Tausch, Erbschaft 2c.), in den 
Anmerkungen aber den Hinweis auf die Akten, welche die Verleihungs= und 
Konzessions-Urkunden im Konzept oder in Abschrift (G. 53 des Berggesetzes), 
sowie auf diejenigen, welche die der mittelbaren Erwerbung zu Grunde liegen- 
den Verhandlungen enthalten, endlich den Hinweis auf den nachfolgenden Be- 
sitzwechsel. 
§. 84. Unter die in die dritte Rubrik „eingetragene und vorgemerkte 
Rechte“ fallenden „Veränderungen hinsichtlich des Gegenstandes“ (§. 51 der Aus- 
führungsverordnung zum Pfandgesetze vom 12. März 1841) gehören diejenigen 
Veränderungen, welche sich nach der Anlegung des Foliums in Ansehung des 
Grubenfeldes durch Zumuthungen und theilweise Lossagungen, sowie in Anse- 
hung der rechtlichen Qualität des Bergwerkseigenthumes durch die auf dasselbe 
später übernommenen Lasten und Dienstbarkeiten, ingleichen durch nacherworbene 
Berechtigungen (Hülfsbau-Konzessionen, Wasserbenutzungsrechte 2c.) ergeben. 
Hinzuweisen ist hierbei in den „Anmerkungen“ auf die der Konstituirung 
solcher Rechtsverhältnisse zu Grunde liegenden Verträge, Erkenntnisse und berg- 
amtlichen Bestätigungen, sowie auf die betreffende Nummer der ersten Rubrik. 
g. 85. Bei Lossagungen erfolgt der Eintrag derselben im Berg= und Berg- 
hypotheken-Buche erst dann, wenn das losgesagte Feld nach K. 179 des Berg- 
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