Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

Den Flößern ist bei fünf Thalern Strafe untersagt, 
(Mühlvogte) selbst zu öffnen, oder das Wasser eigenmächtig, namentlich durch 
Aneinanderreihen der Floße, aufzustauen. 
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die Schleußen 
An fiskalischem Floßzoll sind von den Flößern bei Passirung der Hebe- 
stellen die nachstehenden Abgaben zu entrichten: 
) 
2 
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6 
— 
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I. an die Wasserzoll-Einnahme zu Burgau: 
von einem Gelenke oder halben Floße 8elliger bis 40elliger 
Schneidestämme, Röhren, Mittelbaustämme, Hängebäume, 
Zulage zu einem Hause, Scheune oder Stalle und dergleichen 
von einem Schocke Bohlen, 1 ½ Zoll stark und darüber, 
ingleichen von einem Schocke Pflöckhölzer, Zugstangen, 
Hordenstangen oder Telegraphen-Stangen 
von einem Schocke Spund Tischler= oder Schwarten= Breter 
von einem Schocke Bottichriemen oder Bottichdauben, Bett- 
stollen, Pfosten aller Art und Leiterbäumen 
von einem Schocke geschnittener oder gespalteter Latten, 
auch Bottigreisen 
von einem Schocke kleiner Reife, Zaun= oder Wein-Pfähle, 
Hopfenstangen und Besen 
von einem Schocke Schindeln oder Bohnenstangen 
von einem Schocke Felgen, Kumthölzer, auch Ackerpflugs= 
Krengeln und dergleihen 
von einem Schocke Rechen, Fahrstangen und dergleichen 
von einem Schiffe oder Koaonen 
von einem doppelten Schweinestalle 
von einem einfachen Schweinestalle. 
von einem Paar Schlittenkufen, einem neuen Schubkarren 
oder Radeberge ................ 
vonememueuenWagen............ 
von einer Butte, Gelte, Wanne und dergleichen 
von einer Tracht Fischreisen.. ... . . ... 
von einer Klafter Holzz... .. .... "# 
von einer Leitr ...... 
10 Sgr. 3 Pf. 
10- 3. 
5.. 2= 
10 3 
3. 10 
1 3. 
— 8 - 
2 - 7.5 
3 10 
5. 2 
10 3.. 
5. 2= 
1.= 3 
5. 2.= 
— 4 
— 4.= 
!!. 
— X—
	        
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