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Mit diesen hypothekarischen Prioritäts-Obligationen werden Zius-Coupons
auf zehen Jahre ausgegeben und nach Ablauf dieser Zeit, gegen Einreichung
des mit zur Ausgabe kommenden Talons, erneuert.
2. Sämmtliche nach F. 1 zu emittirende hypothekarische Prioritäts-
Obligationen haben unter sich gleiche Rechte und werden jährlich mit fünf Pro-=
zent, vom 1. Januar 1858 an gerechnet, verzinst. Die Zinsen werden in halb-
jährigen Raten postnumerando am 1. Juli und 2. Januar nicht nur bei
der Hauptkasse der Werra-Eisenbahngesellschaft, sondern auch bei den Banken
in Meiningen und Coburg und deren Agenturen oder Commanditen in Berlin,
Leipzig und Frankfurt am Main, bei den Gebrüdern Benedict in Stuttgart
und den Gebrüdern Haas in Carlsruhe, und nach näherer Bekanntmachung in
mehren an der Werrabahn gelegenen Städten gezahlt.
Zinsen von Prioritäts-Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jahre
von dem in dem betreffenden Coupon bestimmten Zahlungstage ab nicht ge-
schehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft.
Jeder Zins-Coupon ist ungültig, wenn die Vorderseite desselben durch-
kreuzt oder eine Ecke desselben abgeschnitten ist.
§. 3. Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation durch
Auslosung. Zur Amortisation werden jährlich, jedoch erst vom Jahre 1868
an, mindestens ein halbes Prozent des ausgegebenen Prioritäts-Obligationen-
Betrages, sowie die durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen von den
ausgelosten Obligationen verwendet.
Die Auszahlung des Kapitalbetrages der zu amortisirenden Obligationen
erfolgt am 1. Juli jedes Jahres, zum ersten Male am 1. Juli 1868, und
zwar an allen den Orten, an welchen nach H. 2 die Zinsen zu bezahlen sind,
bei vorheriger Anmeldung von vier Wochen, und ohne eine solche bei der Haupt-
kasse der Werra-Eisenbahngesellschaft.
Der Werra-Eisenbahngesellschaft bleibt jedoch das Recht vorbehalten, un-
ter Genehmigung der hohen Staatsregierungen von Sachsen-Weimar, Sach-
sen-Meiningen und Sachsen-Coburg-Gotha den Amortisations-Fonds zu ver-
stärken und dadurch die Tilgung dieser Prioritäts-Obligationen zu beschleunigen,
auch dieselben durch öffentliche Blätter mit einvierteljähriger Frist zu kündigen
und durch Zahlung des Nennwerthes nebst den bis dahin aufgelaufenen
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