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Rücksicht auf das wissenschaftliche Interesse die Verpflegung aus den zu ihrer
Verfügung gestellten Mitteln beschließen.
Weimar am 8. Dezember 1857.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.
III. Mit dem 1. Januar 1858 wird das Königlich Preußische Haupt-Jollamt
zu Cavelpaß an der Mecklenburg'schen Grenze nach Anclam verlegt
und in Cavelpaß ein Nebenzollamt I. errichtet werden.
Unter Bezug auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 8. September
1854 (Seite 333 des Regierungs-Blattes von jenem Jahre) wird dieses hiermit
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 14. Dezember 1857.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
IV. Da nach der Vereinbarung im Artikel 21 unter b des Wiener Münzvertrages
vom 24. Januar 1857 (Regierungs-Blatt S. 59) die Bestimmung
eines Kasse-Kurses fernerhin nur für die Vereinsgoldmünzen — Kronen und
halbe Kronen — nicht aber für andere Gattungen gemünzten Goldes erfolgen
darf: so werden die getroffenen Bestimmungen über die Annahme solcher
Goldmünzen bei den Großherzoglichen Staatskassen, insbesondere auch die unter
dem 12. Mai 1854 bekanntgemachte Tarifirung der Fünf= und Zehn-Thalerstücke
in Gold (Regierungs-Blatt S. 219) andurch mit Bezugnahme auf §. 27
der Verordnung vom 2. Juni 1854 (Regierungs-Blatt S. 254) aufgehoben
und die Großherzoglichen Staats-Kassen dem zu Folge angewiesen, Goldmünzen
fernerhin überhaupt in Zahlung, anstatt der landesgesetzlichen Silberwährung,
nicht anzunehmen.
Darüber, ob und zu welchem Werthe die nach Artikel 18 des angezogenen
Münzvertrages (Regierungs-Blatt S. 57) auszuprägenden Vereinsgoldmünzen
— an Kronen und halben Kronen — in den Großherzoglichen Staats-Kassen
an Zahlungsstatt für Silber künftig anzunehmen sind, bleibt die Bestimmung
bis auf Weiteres vorbehalten.
Weimar am 15. Dezember 1857.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.