Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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Rücksicht  auf  das  wissenschaftliche  Interesse  die  Verpflegung  aus  den  zu  ihrer
Verfügung  gestellten  Mitteln  beschließen.
Weimar  am  8.  Dezember  1857.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.

III.  Mit  dem  1.  Januar  1858  wird  das  Königlich  Preußische  Haupt-Jollamt
  zu  Cavelpaß  an  der  Mecklenburg'schen  Grenze  nach  Anclam  verlegt
  und  in  Cavelpaß  ein  Nebenzollamt  I.  errichtet  werden.

Unter  Bezug  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  8.  September
1854  (Seite  333  des  Regierungs-Blattes  von  jenem  Jahre)  wird  dieses  hiermit
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  14.  Dezember  1857.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

IV.  Da  nach  der  Vereinbarung  im  Artikel  21  unter  b  des  Wiener  Münzvertrages
  vom  24.  Januar  1857  (Regierungs-Blatt  S.  59)  die  Bestimmung
eines  Kasse-Kurses  fernerhin  nur  für  die  Vereinsgoldmünzen  —  Kronen  und
halbe  Kronen  —  nicht  aber  für  andere  Gattungen  gemünzten  Goldes  erfolgen
  darf:  so  werden  die  getroffenen  Bestimmungen  über  die  Annahme  solcher
Goldmünzen  bei  den  Großherzoglichen  Staatskassen,  insbesondere  auch  die  unter
dem  12.  Mai  1854  bekanntgemachte  Tarifirung  der  Fünf=  und  Zehn-Thalerstücke
  in  Gold  (Regierungs-Blatt  S.  219)  andurch  mit  Bezugnahme  auf  §.  27
der  Verordnung  vom  2.  Juni  1854  (Regierungs-Blatt  S.  254)  aufgehoben
und  die  Großherzoglichen  Staats-Kassen  dem  zu  Folge  angewiesen,  Goldmünzen
  fernerhin  überhaupt  in  Zahlung,  anstatt  der  landesgesetzlichen  Silberwährung,
  nicht  anzunehmen.

Darüber,  ob  und  zu  welchem  Werthe  die  nach  Artikel  18  des  angezogenen
  Münzvertrages  (Regierungs-Blatt  S.  57)  auszuprägenden  Vereinsgoldmünzen
  —  an  Kronen  und  halben  Kronen  —  in  den  Großherzoglichen  Staats-Kassen
  an  Zahlungsstatt  für  Silber  künftig  anzunehmen  sind,  bleibt  die  Bestimmung
  bis  auf  Weiteres  vorbehalten.

Weimar  am  15.  Dezember  1857.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.