Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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und Messen besuchen wollen, sind die zur Erlangung der verabredeten Verkehrs- 
erleichterungen im Bremischen Gebiete erforderlichen Legitimations-Zeugnisse von 
der Polizei-Behörde (dem Gemeindevorstande) des Wohnorts nach den oben 
unter Zisfer 1 erwähnten Formularen (Regierungs-Blatt vom Jahre 1835, 
Seite 55) auszustellen und von der zuständigen Großherzoglichen Bezirks-Direk- 
tion mit dem Beglaubigungszeugnisse zu versehen. 
Die inländischen Fabrikanten und Gewerbetreibenden werden dabei zugleich 
darauf aufmerksam gemacht, daß durch den Artikel 13 des Vertrages in Bezie- 
hung auf etwaige Rechte von Zünften fremde Gewerbetreibende vom Verkaufe 
gewisser Waaren auf Märkten und Messen auszuschließen, wie solche in Bremen 
von verschiedenen Zünften in Anspruch genommen werden, eine Aeuderung nicht 
eingetreten ist. 
Weimar am 7. März 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Inmnern. 
Für den Departements-Chef. 
Schambach. 
II. Höchstem Befehle Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs zu 
Folge wird hierdurch nachstehende, zwischen dem Königreiche Preußen und dem 
Großherzogthume Sachsen-Weimar und Eisenach abgeschlossene Uebereinkunft, die 
Erweiterung des Artikel 32 der Konvention über die Beförderung der 
Rechtspflege vom 2⅝9. März 1852 (Regierungs-Blatt Seite 79 folg.) 
betreffend, nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung der betreffenden Ministerial- 
Erklärungen de dato Weimar den 12. November 1856 und Berlin den 10. 
Februar 1857 zur Nachachtung öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 7. März 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz und des Kultus. 
von Wintzingerode. 
Zwischen der Köôniglich Preußischen und der Großherzoglich Sachsen- 
Weimar und Eisenachschen Regierung ist in Erweiterung des Artikel 32 der Kon- 
vention zur Beförderung der Rechtspflege vom 13/9. März 1852 die nachste- 
hende Vereinbarung getroffen worden: 
Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechts auf unbeweg- 
liche Sachen zum Zweck haben, richten sich nach den Gesetzen des Or-
	        
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