Full text : Rosenheimer Anzeiger. 63. Jahrngang (63)

44  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.

die  auf  Grundlage  dieser  Verfassung  gesetzlich  feststehende
Organisation  des  Reichsheeres  zu  Grunde  gelegt.

Wegen  Baden  vergl.  Protokoll  vom  15.  November  1870  unter  7
zu  Art.  62  (unten  S.  98),  wegen  Württemberg:  Verhandlung
  vom  25.  November  1870  (unten  S.  103)  und  die  mit
Württemberg  abgeschlossene  Militärkonvention  (unten  S.  104),
wegen  Bayern:  Vertrag  vom  28.  November  1870  unter  II.
(unten  S.  113).

Absatz  3.  Vergl.  Art.  71  A.  2.

Artikel  63.

Die  gesammte  Landmacht  des  Reichs  wird  ein  einheitliches
  Heer  bilden,  welches  in  Krieg  und  Frieden  unter  dem
Befehle  des  Kaisers  steht.

Die  Regimenter  2c.  führen  fortlaufende  Nummern  durch
das  ganze  Deutsche  Heer.  Für  die  Bekleidung  sind  die
Grundfarben  und  der  Schnitt  der  Königlich  Preußischen
Armee  maßgebend.  Dem  betreffenden  Kontingentsherrn
bleibt  es  überlassen,  die  äußeren  Abzeichen  (Kokarden  2c.)
zu  bestimmen.

Der  Kaiser  hat  die  Pflicht  und  das  Recht,  dafür  Sorge
zu  tragen,  daß  innerhalb  des  Deutschen  Heeres  alle  Truppentheile
  vollzählig  und  kriegstüchtig  vorhanden  sind  und  daß
Einheit  in  der  Organisation  und  Formation,  in  Bewaffnung
  und  Kommando,  in  der  Ausbildung  der  Mannschaften,
sowie  in  der  OQualifikation  der  Offiziere  hergestellt  und  erhalten
  wird.  Zu  diesem  Behufe  ist  der  Kaiser  berechtigt,
sich  jederzeit  durch  Inspektionen  von  der  Verfassung  der  einzelnen
  Kontingente  zu  überzeugen  und  die  Abstellung  der
dabei  vorgesundenen  Mängel  anzuordnen.

Der  Kaiser  bestimmt  den  Präsenzstand,  die  Gliederung
und  Eintheilung  der  Kontingente  des  Reichsheeres,  sowie
die  Organisation  der  Landwehr,  und  hat  das  Recht,  innerhalb
  des  Bundesgebietes  die  Garnisonen  zu  bestimmen,  sowie
  die  kriegsbereite  Aufstellung  eines  jeden  Theils  des
Reichsheeres  anzuordnen.

Behufs  Erhaltung  der  unentbehrlichen  Einheit  in  der
Administration,  Verpflegung,  Bewaffnung  und  Ausrüstung
aller  Truppentheile  des  Deutschen  Heeres  sind  die  bezüglichen
  künftig  ergehenden  Anordnungen  für  die  Preußische