44 Verfassung des Deutschen Reichs.
die auf Grundlage dieser Verfassung gesetzlich feststehende
Organisation des Reichsheeres zu Grunde gelegt.
Wegen Baden vergl. Protokoll vom 15. November 1870 unter 7
zu Art. 62 (unten S. 98), wegen Württemberg: Verhandlung
vom 25. November 1870 (unten S. 103) und die mit
Württemberg abgeschlossene Militärkonvention (unten S. 104),
wegen Bayern: Vertrag vom 28. November 1870 unter II.
(unten S. 113).
Absatz 3. Vergl. Art. 71 A. 2.
Artikel 63.
Die gesammte Landmacht des Reichs wird ein einheitliches
Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem
Befehle des Kaisers steht.
Die Regimenter 2c. führen fortlaufende Nummern durch
das ganze Deutsche Heer. Für die Bekleidung sind die
Grundfarben und der Schnitt der Königlich Preußischen
Armee maßgebend. Dem betreffenden Kontingentsherrn
bleibt es überlassen, die äußeren Abzeichen (Kokarden 2c.)
zu bestimmen.
Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge
zu tragen, daß innerhalb des Deutschen Heeres alle Truppentheile
vollzählig und kriegstüchtig vorhanden sind und daß
Einheit in der Organisation und Formation, in Bewaffnung
und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften,
sowie in der OQualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten
wird. Zu diesem Behufe ist der Kaiser berechtigt,
sich jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung der einzelnen
Kontingente zu überzeugen und die Abstellung der
dabei vorgesundenen Mängel anzuordnen.
Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung
und Eintheilung der Kontingente des Reichsheeres, sowie
die Organisation der Landwehr, und hat das Recht, innerhalb
des Bundesgebietes die Garnisonen zu bestimmen, sowie
die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Theils des
Reichsheeres anzuordnen.
Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der
Administration, Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung
aller Truppentheile des Deutschen Heeres sind die bezüglichen
künftig ergehenden Anordnungen für die Preußische