Uegierungs- Blatt
für da
- Großberzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 10. Weimar. 10. April 1857.
Nachtrag
zu der Ausführungsverordnung vom 12. März 1831 zu dem
Gesetze über die Landesvermessung
vom 5. März 1851.
Da nach dem Gesetze über die Flurkarten, Fundbücher und Kataster vom
12. März 1839 und nach dem Gesetze über die Landesvermessung vom 5. März
1851 die Aufgabe der Vermessungs-Direkfion mit der Vollendung der Flur-
karte und mit der Aufstellung des zugehörigen Fundbuchs-Entwurfes endigt,
dagegen die Bekanntmachung und endliche Feststellung dieses Entwurfes Oblie-
genheit der Steuer-Revisionen ist: so wird, um nicht doppelte Verhandlungen
hierüber mit den Grundbesitzern herbeizuführen, mit höchster Genehmigung Sr.
Königlichen Hoheit, des Großherzogs, nachträglich zu der Ausführungsverordnung
vom 12. März 1851 (Regierungs-Blatt S. 139) Folgendes verordnet:
Die im F. 19 der Ausführungsverordnung vorgeschriebene Vorlesung
des Fundbuchs-Entwurfes an die zusammenzurufenden Grundbesitzer
durch einen Beamten der Vermessungs-Direktion, sowie die dem letztern
dabei aufgegebene materielle Prüfung dieses Entwurfes in Ansehung der
Besitzverhältnisse und folgeweise die Aufnahme eines Protokolles über
diese Verhandlungen findet künftig nicht weiter Statt.
Es ist vielmehr der Fundbuchs- Entwurf alsbald, nachdem derselbe
von der Vermessungs-Direktion in kalkulatorischer und formaler Hinsicht
geprüft und eventuell berichtigt worden, mit den übrigen revidirten Ver-
messungs-Materialien dem Staats-Ministerium, Departement der Finanzen,
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