Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

Uegierungs- Blatt 
für da 
- Großberzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 10. Weimar. 10. April 1857. 
Nachtrag 
zu der Ausführungsverordnung vom 12. März 1831 zu dem 
Gesetze über die Landesvermessung 
vom 5. März 1851. 
Da nach dem Gesetze über die Flurkarten, Fundbücher und Kataster vom 
12. März 1839 und nach dem Gesetze über die Landesvermessung vom 5. März 
1851 die Aufgabe der Vermessungs-Direkfion mit der Vollendung der Flur- 
karte und mit der Aufstellung des zugehörigen Fundbuchs-Entwurfes endigt, 
dagegen die Bekanntmachung und endliche Feststellung dieses Entwurfes Oblie- 
genheit der Steuer-Revisionen ist: so wird, um nicht doppelte Verhandlungen 
hierüber mit den Grundbesitzern herbeizuführen, mit höchster Genehmigung Sr. 
Königlichen Hoheit, des Großherzogs, nachträglich zu der Ausführungsverordnung 
vom 12. März 1851 (Regierungs-Blatt S. 139) Folgendes verordnet: 
Die im F. 19 der Ausführungsverordnung vorgeschriebene Vorlesung 
des Fundbuchs-Entwurfes an die zusammenzurufenden Grundbesitzer 
durch einen Beamten der Vermessungs-Direktion, sowie die dem letztern 
dabei aufgegebene materielle Prüfung dieses Entwurfes in Ansehung der 
Besitzverhältnisse und folgeweise die Aufnahme eines Protokolles über 
diese Verhandlungen findet künftig nicht weiter Statt. 
Es ist vielmehr der Fundbuchs- Entwurf alsbald, nachdem derselbe 
von der Vermessungs-Direktion in kalkulatorischer und formaler Hinsicht 
geprüft und eventuell berichtigt worden, mit den übrigen revidirten Ver- 
messungs-Materialien dem Staats-Ministerium, Departement der Finanzen, 
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