Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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zu überreichen, wonächst derselbe der betreffenden Steuer-Revision zum 
weitern vorschriftsmäßigen Verfahren zugeht. 
Weimar am 25. Februar 1857. 
Großherzoglich Süächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Thon. 
Miniserial-Bekanutmachungen. 
I. Nach Mittheilung des Königlich Preußischen Finanz-Ministeriums sind 
vom 1. Oktober v. J. an als Ausgleichungs-Abgabe für das aus anderen 
Joll-Vereinsstaaten in die Hohenzollerschen Lande öbergehende Bier bis auf 
Weiteres folgende Sätze als: 
2 Gulden für den Württembergschen Eimer zu 160 Halleichmaß oder 
176 Schenkmaß Braunbier und 
1 Gulden 20 Kreuzer für den Württembergschen Eimer Weißbier 
zu entrichten. 
Dagegen ist von demselben Zeitpunkte ab die Erhebung der Uebergangs- 
steuer von Malz in Hohenzollern-Sigmaringen aufgehoben worden, und bei 
der Ausfuhr von Bier aus den Hohenzollerschen Landen werden fortan folgende 
Sätze als Steuervergütung gewährk: « 
1 Gulden 30 Kreuzer für den Württembergschen Eimer braunen 
Sommerbieres, 
1 Gulden 12 Kreuzer für den Württembergschen Eimer braunen 
Winterbieres, 
— 54 Kreuzer für den Württembergschen Eimer Weißbier. 
Es wird solches mit Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung 
vom 18. August 1854 (S. 297 des Regierungs-Blattes) hiermit zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Weimar am 16. März 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
hon. 
II. Das Hauptsteueramt zu Hanau ist, nach erfolgter Verbindung 
desselben mit der dortigen Eisenbahn durch einen Schienenstrang, von der 
Kurfürstlich Hessischen Staatsregierung mit der Befugniß zur zollamtlichen
	        
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