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zu überreichen, wonächst derselbe der betreffenden Steuer-Revision zum
weitern vorschriftsmäßigen Verfahren zugeht.
Weimar am 25. Februar 1857.
Großherzoglich Süächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Thon.
Miniserial-Bekanutmachungen.
I. Nach Mittheilung des Königlich Preußischen Finanz-Ministeriums sind
vom 1. Oktober v. J. an als Ausgleichungs-Abgabe für das aus anderen
Joll-Vereinsstaaten in die Hohenzollerschen Lande öbergehende Bier bis auf
Weiteres folgende Sätze als:
2 Gulden für den Württembergschen Eimer zu 160 Halleichmaß oder
176 Schenkmaß Braunbier und
1 Gulden 20 Kreuzer für den Württembergschen Eimer Weißbier
zu entrichten.
Dagegen ist von demselben Zeitpunkte ab die Erhebung der Uebergangs-
steuer von Malz in Hohenzollern-Sigmaringen aufgehoben worden, und bei
der Ausfuhr von Bier aus den Hohenzollerschen Landen werden fortan folgende
Sätze als Steuervergütung gewährk: «
1 Gulden 30 Kreuzer für den Württembergschen Eimer braunen
Sommerbieres,
1 Gulden 12 Kreuzer für den Württembergschen Eimer braunen
Winterbieres,
— 54 Kreuzer für den Württembergschen Eimer Weißbier.
Es wird solches mit Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung
vom 18. August 1854 (S. 297 des Regierungs-Blattes) hiermit zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Weimar am 16. März 1857.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
hon.
II. Das Hauptsteueramt zu Hanau ist, nach erfolgter Verbindung
desselben mit der dortigen Eisenbahn durch einen Schienenstrang, von der
Kurfürstlich Hessischen Staatsregierung mit der Befugniß zur zollamtlichen