Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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Den der allgemeinen Münz-Konvention vom 30. Juli 1838 gemäß sowie 
den vor dem Jahre 1839 im bisherigen 14-Thalerfuße ausgeprägten Thaler= 
stücken wird in allen vertragenden Staaten die unbeschränkte Gültigkeit gleich 
den eigenen Landesmünzen zugestanden. 
Artikel 10. 
Das Mischungsverhältniß der Vereinsmünzen wird auf 900 Tausendtheile 
Silber und 100 Tausendtheile Kupfer festgesetzt. Es werden demnach 13½ 
doppelte oder 27 einfache Vereinsthaler ein Pfund wiegen. Die Abweichung 
im Mehr oder Weniger darf, unter Festhaltung des im Artikel 6 anerkannten 
Grundsatzes, im Feingehalte nicht mehr als 3 Tausendtheile, im Gewichte aber 
bei dem einzelnen Ein-Vereinsthaler-Stücke nicht mehr als 4 Tausendtheile sei- 
nes Gewichtes und bei dem einzelnen Zwei-Vereinsthaler-Stücke nicht mehr als 
3 Tausendtheile seines Gewichtes betragen. 
Der Durchmesser wird für das Ein-Vereinsthaler-Stück auf 33 Milli- 
meter, für das Zwei-Vereinsthaler-Stück auf 41 Millimeter festgesetzt; beide 
werden im Ringe und mit einem glatten, mit vertiefter Schrift oder Verzie- 
rung versehenen Rande geprägt werden. 
In den Avers derselben ist das Bildniß des Landesherrn und bei der 
freien Stadt Frankfurt das Symbol derselben aufzunehmen. 
Der Revers muß in der Umschrift um das Landeswappen die Angabe 
des Theilverhältnisses zum Pfunde feinen Silbers und die ausdrückliche Bezeich- 
nung als Ein-Vereinsthaler bezüglich als Zwei-Vereinsthaler, ingleichen die 
Jabrzahl enthalten. Durch letztere ist stets das Jahr der wirklichen Ausmün- 
zung zu bezeichnen. 
Artikel 11. 
Die Höhe der in Zwei-Vereinsthaler-Stücken auszuführenden Ausmün- 
zungen bleibt dem Ermessen jedes einzelnen Staates überlassen. 
Dagegen sollen an Ein-Vereinsthaler-Stücken 
1) in der Zeit von 1857 bis zum 31. Dezember 1862 von jedem der 
vertragenden Staaten mindestens 24 Stücke auf je 100 Seelen seiner 
Bevölkerung, 
2) in den folgenden Jahren vom 1. Januar 1863 an, innerhalb jedesma- 
liger vier Jahre, von jedem der vertragenden Staaten mindestens 16 
Stücke auf je 100 Seelen seiner Bevölkerung 
ausgeprägt werden.
	        
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