Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

77 
den Staatsposten nach dem Zollvereins-Gebiete versendet werden, bis 
zum Betrage von zehen Thalern für eine Sendung, und 
2) zur Erhebung der Ausgangs abgabe von den aus der Zollvereins-Nie- 
derlage zu Bremen entnommenen ausgangszollpflichtigen Gegenständen. 
E. Das Hauptzollamt zu Bremen ist innerhalb der ihm ertheilten Be- 
fugnisse als Grenzeingangs= und Ausgangs-Amt des Zollvereines anzu- 
sehen und demgemäß zu verfahren. 
Hiernach finden bei Versendungen von und nach Bremen, soweit 
sie den durch die vorgedachten Befugnisse bedingten Zollabfertigungen 
unterliegen, die im Allgemeinen für die betreffenden Abfertigungen er- 
theilten Vorschriften und diejenigen besonderen Bestimmungen Anwen- 
dung, welche durch die örtlichen Verhältnisse in Bremen erforderlich ge- 
worden sind. Diese besonderen Bestimmungen sind in dem Regulative 
für das Abfertigungsverfahren bei dem zgollvereinsländischen Hauptzoll- 
amte zu Bremen enthalten, von welchem bei den Steuerämtern zu 
Weimar und zu Eisenach ein Eremplar niedergelegt werden wird und 
daselbst eingesehen werden kann. 
Insbesondere wird noch auf Nachstehendes aufmerksam gemacht: 
1) Gegenstände, welche aus dem freien Verkehre des Inlandes nach ei- 
nem Orte des Zollvereines mit Berührung des Gebietes der freien 
Hansestadt Bremen versendet werden, müssen in allen Fällen, nament- 
lich auch dann, wenn sie auf der Eisenbahn oder Weser befördert 
werden sollen, eben so wie Gegenstände, welche mit dem Anspruche 
auf zollfreie Zurückführung des unverkauften Theiles zu den Bremer 
Märkten gehen, vor Ueberschreitung der Grenze gegen das Bremische 
Gebiet, die im F. 76 der Zollordnung vom 1. Mai 1838 vor- 
geschriebene Abfertigung erhalten, sofern für sie der zollfreie Wiederein- 
gang aus dem Bremischen Gebiete gesichert werden soll. Es ist da- 
her, wenn das Letztere beabsichtigt wird, diese Abfertigung bei einem 
zu derselben befugten Amte jedesmal nachzusuchen. 
2) Da das Hauptzollamt zu Bremen nur in dem zu D, 2 erwähnten 
Falle zur Erhebung des Ausgangszolles befugt ist, so verbleibt es 
hinsichtlich der Versendung ausgangszollpflichtiger Gegenstände, soweit 
sie nicht für die Niederlage in Bremen bestimmt sind, bei den Bestim-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.