Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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und ebenso sollen von allen Handelsartikeln, ohne Unterschied des Ursprunges, 
bei deren Einfuhr in den Zollverein die nämlichen Abgaben entrichtet werden, 
die Einfuhr derselben mag in Schiffen eines zum Zollvereine gehörenden Staa- 
tes oder in Schiffen der gedachten Republik erfolgt seyn. Auch sollen von al- 
len Handelsartikeln, die Natur= oder Gewerbs-Erzeugnisse des Zollvereines sind, 
bei deren Ausfuhr die nämlichen Abgaben gezahlt und darauf die nämlichen 
Ausfuhrvergütungen und Rückzölle bewilligt werden, die Ausfuhr mag in Schif- 
fen der Orientalischen Republik oder in Schiffen eines zum Zollvereine gehören- 
den Staates erfolgen, und ebenso sollen von allen Handelsartikeln, die Natur- 
oder Gewerbs-Erzeugnisse der gedachten Republik sind, bei deren Ausfuhr die 
nämlichen Abgaben gezahlt und darauf die nämlichen Ausfuhrvergütungen und 
Rückzölle bewilligt werden, die Ausfuhr mag in Schiffen eines zum Jollvereine 
gehörenden Staates oder in Schiffen der gedachten Republik erfolgen. 
Artikel 6. 
Um jedem Mißverständnisse über die Vorschriften zu begegnen, nach wel- 
chen zu beurtheilen ist, welche Schiffe im gegenseitigen Verkehre als Schiffe 
eines zum Zollvereine gehörenden Staates und als Schiffe der Orientalischen 
Republik del Uruguay zu betrachten sind, so wird hiermit vereinbart, daß alle 
Schiffe, welche zur Führung der Flagge eines zum Zollvereine gehörenden Staa- 
tes nach den Gesetzen dieses Staates berechtigt sind, als Schiffe eines solchen 
Staates, und alle Schiffe, welche zur Führung der Flagge der Orientalischen 
Republik nach deren Gesetzen berechtigt sind, als Schiffe dieser Republik ange- 
fehen werden sollen. Die Dokumente, welche zum Nachweise dieser Berechtigung 
nach den Gesetzen eines jeden der betheiligten Staaten erforderlich sind, wird 
man sich gegenseitig mittheilen. 
Artikel 7. 
Es soll den Unterthanen der Staaten des Zollvereines vollkommen frei- 
stehen, in den Gebieten der Orientalischen Republik del Uruguay ihre Geschäfte 
und Angelegenheiten selbst zu betreiben, oder deren Besorgung solchen Personen 
als Makler, Faktoren, Agenten oder Dollmetscher zu übertragen, die sie hierzu 
ausersehen, und sie sollen nicht verpflichtet seyn, in diesen Eigenschaften andere 
Personen als diejenigen zu verwenden, welche dazu auch von den Bürgern der 
Orientalischen Republik del Uruguay verwendet werden, und sie sollen in der 
Wahl der Personen, welche sie in diesen Eigenschaften zu vertreten haben, nicht 
beschränkt werden, auch nicht gehalten seyn, denselben andere oder höhere Löh- 
nung oder Gebühren als diejenigen zu zahlen, welche in gleichem Falle auch
	        
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