Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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von den Bürgern der gedachten Republik zu zahlen sind, auch soll Käufern 
und Verkäufern in allen Fällen die uneingeschränkteste Freiheit gewährt werden, 
den Preis aller Erzeugnisse, Waaren und Güter, welche in die Orientalische 
Republik del Uruguay eingeführt oder aus derselben ausgeführt werden, nach eige- 
nem Gutdünken zu behandeln und zu bestimmen, insofern sie hierbei die Gesetze 
und die hergebrachten Gewohnheiten des Landes beobachten. Dieselben Vor- 
rechte und zwar unter denselben Bedingungen sollen die Bürger der Orientali- 
schen Republik del Uruguay in den Staaten des Zollvereines genießen. 
Die Unterthanen und Bürger der kontrahirenden Theile sollen in den Ge- 
bieten des anderen vollen und vollkommenen Schutz für ihre Person und ihr 
Eigenthum erhalten und genießen; sie sollen zur Wahrnehmung und Vertheidi- 
gung ihres guten Rechtes freien und offenen Zutritt zu den Gerichtshöfen der 
vertragenden Theile haben, und es soll ihnen in allen Fällen freistehen, sich 
derjenigen Advokaten, Sachwalter oder Agenten jeder Art zu bedienen, die sie 
für geeignet halten, und sie sollen in dieser Beziehung dieselben Rechte und 
Privilegien genießen, wie die eingebornen Bürger. 
Artikel 8. 
In Allem, was auf die Hafen-Polizei, das Beladen und Ausladen der 
Schiffe, die Sicherheit der Waaren, Güter und Effekten, die Erbfolge und 
Erwerbung beweglichen oder liegenden Eigenthumes jeder Art und Benennung 
mittelst letztwilliger Verfügung oder ab intestato, Verkaufes, Schenkung, 
Tausch oder in irgend einer anderen Art und Weise, sowie in Allem, was auf 
die Rechtspflege Bezug hat, sollen die Unterthanen und Bürger eines jeden der 
kontrahirenden Theile in den Gebieten und Ländern des anderen dieselben Pri- 
vilegien, Freiheiten und Rechte genießen, wie eingeborene Unterthanen und Bür- 
ger; und sie sollen in keiner dieser Beziehungen mit höheren Auflagen oder 
Abgaben belegt werden, als denjenigen, welche gegenwärtig oder auch künftig 
von Eingeborenen zu entrichten sind. Sie haben sich hierbei, wie sich von selbst 
versteht, nach den örtlichen Gesetzen und Vorschriften der betreffenden Gebiete 
und Länder zu richten. 
Es ist ferner vereinbart, daß die Unterthanen und Bürger der kontrahk- 
renden Theile in allen deren Gebieten und Ländern die vollste und vollkommenste 
Freiheit haben und genießen sollen, soweit es überhaupt nach den Gesetzen zu- 
lässig ist, über ihr Eigenthum und die ihnen gehörigen Gegenstände aller Art 
und Benennung, wo auch dieselben belegen seyn mögen, mittelst Testamentes zu
	        
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