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von den Bürgern der gedachten Republik zu zahlen sind, auch soll Käufern
und Verkäufern in allen Fällen die uneingeschränkteste Freiheit gewährt werden,
den Preis aller Erzeugnisse, Waaren und Güter, welche in die Orientalische
Republik del Uruguay eingeführt oder aus derselben ausgeführt werden, nach eige-
nem Gutdünken zu behandeln und zu bestimmen, insofern sie hierbei die Gesetze
und die hergebrachten Gewohnheiten des Landes beobachten. Dieselben Vor-
rechte und zwar unter denselben Bedingungen sollen die Bürger der Orientali-
schen Republik del Uruguay in den Staaten des Zollvereines genießen.
Die Unterthanen und Bürger der kontrahirenden Theile sollen in den Ge-
bieten des anderen vollen und vollkommenen Schutz für ihre Person und ihr
Eigenthum erhalten und genießen; sie sollen zur Wahrnehmung und Vertheidi-
gung ihres guten Rechtes freien und offenen Zutritt zu den Gerichtshöfen der
vertragenden Theile haben, und es soll ihnen in allen Fällen freistehen, sich
derjenigen Advokaten, Sachwalter oder Agenten jeder Art zu bedienen, die sie
für geeignet halten, und sie sollen in dieser Beziehung dieselben Rechte und
Privilegien genießen, wie die eingebornen Bürger.
Artikel 8.
In Allem, was auf die Hafen-Polizei, das Beladen und Ausladen der
Schiffe, die Sicherheit der Waaren, Güter und Effekten, die Erbfolge und
Erwerbung beweglichen oder liegenden Eigenthumes jeder Art und Benennung
mittelst letztwilliger Verfügung oder ab intestato, Verkaufes, Schenkung,
Tausch oder in irgend einer anderen Art und Weise, sowie in Allem, was auf
die Rechtspflege Bezug hat, sollen die Unterthanen und Bürger eines jeden der
kontrahirenden Theile in den Gebieten und Ländern des anderen dieselben Pri-
vilegien, Freiheiten und Rechte genießen, wie eingeborene Unterthanen und Bür-
ger; und sie sollen in keiner dieser Beziehungen mit höheren Auflagen oder
Abgaben belegt werden, als denjenigen, welche gegenwärtig oder auch künftig
von Eingeborenen zu entrichten sind. Sie haben sich hierbei, wie sich von selbst
versteht, nach den örtlichen Gesetzen und Vorschriften der betreffenden Gebiete
und Länder zu richten.
Es ist ferner vereinbart, daß die Unterthanen und Bürger der kontrahk-
renden Theile in allen deren Gebieten und Ländern die vollste und vollkommenste
Freiheit haben und genießen sollen, soweit es überhaupt nach den Gesetzen zu-
lässig ist, über ihr Eigenthum und die ihnen gehörigen Gegenstände aller Art
und Benennung, wo auch dieselben belegen seyn mögen, mittelst Testamentes zu