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Die Konsuln der Orientalischen Republik del Uruguay in den Staaten
des Zollvereines sollen alle Vorrechte, Immunitäten und Befreiungen genie—
ßen, welche den Agenten desselben Ranges, die der begünstigtesten Nation an-
gehören, jetzt oder künftig daselbst zugestanden sind, und in gleicher Weise sol-
len die Konsuln eines jeden zum Zollvereine gehörenden Staates in den Gebie-
ten der Ortentalischen Republik del Uruguay nach der strengsten Reeiprocität
alle Vorrechte, Immunitäten und Befreiungen genießen, welche jetzt oder künf-
tig den Konsuln der meist begünstigten Nation gewährt werden.
Artikel 11.
Zu größerer Sicherheit des Handels zwischen den Unterthanen der Staa-
ten des Zollvereines und den Bürgern der Orientalischen Republik del Uru-
guay wird vereinbart, daß, wenn zu irgend einer Zeit eine Unterbrechung des
friedlichen Verkehres oder unglücklicher Weise ein Bruch zwischen den respectiven
Staaten eintreten sollte, den Unterthanen oder Bürgern eines jeden der kon-
trahirenden Theile, welche sich innerhalb der Gebiete des anderen Theiles befin-
den, eine Frist und zwar, wenn sie an der Küste wohnen, von vier Monaten
und, wenn sie im Innern wohnen, von neun Monaten gestattet werden soll,
um ihre Rechnungen abzuschließen und über ihr Eigenthum zu verfügen; und
allen densenigen der vorgedachten Personen, welche es vorziehen möchten, das
Land zu verlassen, soll freies Geleit gewährt werden, um sie in den Stand
zu setzen, sich unbelästigt in demjenigen Hafen, welchen die Regierung des
Landes bezeichnet, einzuschiffen. Es wird überdies ferner vereinbart, daß alle
Unterthanen und Bürger eines jeden der kontrahirenden Theile, welche sich zur
Zeit einer Unterbrechung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen denselben
in den Gebieten oder Ländern des anderen Theiles zur Ausübung eines Ge-
werbes oder einer besonderen Beschäftigung niedergelassen haben, das Recht
haben sollen, daselbst zu verbleiben und das fragliche Gewerbe oder die frag-
liche Beschäftigung fortzusetzen, und zwar so lange sie sich friedlich verhalten
und keiner Vergehungen gegen die Gesetze schuldig machen, ohne alle Störung,
und in dem vollen Genusse ihrer Freiheit und ihres Eigenthumes; und ihre
Waaren und Effekten aller Art, dieselben mögen sich in ihrem eigenen Gewahr-
sam befinden, oder anderen Personen oder dem Staate anvertraut seyn, sollen
weder der Wegnahme noch der Segquestration, noch auch anderen Lasten und
Ansprüchen, als denjenigen unterliegen, welchen auch ähnliche Effekten und
ähnliches den eingebornen Unterthanen oder Bürgern gehöriges Eigenthum
unterliegt. Privat-Forderungen, Eigenthum in den öffentlichen Fonds= und
Gesellschafts-Aktien sollen nie konfiscirt, sequestrirt oder mit Beschlag belegt