Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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werden, in dem unglücklichen Falle des Krieges, auf welchen sich dieser Artikel 
bezieht. 
Artikel 12. 
Die Unterthanen der Staaten des Zollvereines und die Bürger der Orien- 
talischen Republik del Uruguay, welche sich in den Gebieten des anderen Thei- 
les wohnhaft aufhalten, sollen beiderseits in ihren Häusern, Personen und 
ihrem Eigenthume den Schutz der Regierung genießen und ferner in dem 
Besitze der Vorrechte verbleiben, deren sie sich gegenwärtig erfreuen. Sie 
sollen um ihrer Religion willen in keiner Weise gestört, belästigt oder gekränkt 
werden, sondern volle Gewissensfreiheit genießen, insofern sie die Religion des 
Landes, in welchem sie sich aufhalten, so wie die Perfassung, die Gesetze und 
die Landesgebräuche respektiren. Hinsichtlich der Feier des Gottesbienstes nach 
dem Ritus und den Gebräuchen ihrer Kirche, sey es in ihren eigenen Privat- 
Häusern, sey es in ihren eigenen besonderen Kirchen und Kapellen, hinsichtlich 
der Befugniß zur Erbauung und Unterhaltung solcher Kirchen und Kapellen, 
endlich hinsichtlich der Befugniß zur Anlegung, Unterhaltung und Benutzung 
von eigenen Begräbnißplätzen sollen den Unterthanen und Bürgern eines jeden 
der kontrahirenden Theile, welche sich in den Gebieten des anderen Theiles 
aufhalten, die nämlichen Freiheiten und Rechte zustehen und der nämliche 
Schutz gewährt werden, wie den Unterthanen und Bürgern der am meisten 
begünstigten Nation. 
Artikel 16. 
Zwischen den hohen vertragenden Theilen ist vereinbart und stipulirt wor- 
den, daß behufs Ergreifuug und Auslieferung von Deserteuren der Kriegs- 
oder Handels-Marine durch die kompetenten Ortsobrigkeiten der betreffenden 
Länder jede landesgesetzlich zulässige Hülfe geleistet werden soll, sobald die ge- 
dachten Obrigkeiten zu solchem Zwecke von dem Konsul derjenigen Nation, wel- 
cher der Deserteur angehört, diesfalls in Auspruch genommen und durch das 
Schiffs-Register, die Musterrolle oder andere ähnliche Dokumente nachgewiesen 
wird, daß die gedachten Deserteure Theil der Mannschaft solcher Schiffe waren, 
und daß sie von Schiffen desertirt sind, welche sich in den Häfen, Küsten oder 
Gewässern des Landes fanden, von dessen Ortsobrigkeiten sie reklamirt werden. 
Was die Festhaltung der Deserteure in den Landesgefängnissen und die 
Zeit anlangt, während welcher ste unter Einwirkung der Ortsobrigkeiten ver- 
bleiben müssen, so soll von dem Augenblicke an, wo sie ergriffen worden sind, 
um zur Verfügung des reklamirenden Konsuls gehalten und den Schiffen ihrer 
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