Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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Ministerial-Bekanutmachungen. 
I. Zur Beseitigung entstandener Zweifel wird hiermit zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht, daß, gemäß dem im F. 16 der Instruktion für die Aichungs- 
behörden vom 27. Januar d. J. (Regierungs-Blatt Nr. 4) liegenden Grund- 
satze, von 10 Pfund aufwärts auch die Gewichtstücke von 20 Pfund, 
50 Pfund und 100 Pfund als Decimal-Gewichte zum Gebrauche und zur 
Stempelung gestattet sind, vorbehältlich jedoch der Vorschrift im K. 17 der er- 
wähnten Instruktion. 
Weimar am 17. Mai 1858. 
Großherzoglich Süächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. v. Helldorff. 
II. In Abwesenheit Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist auf 
vorgängigen Vortrag im Großherzoglichen Gesammt-Ministerium dem Hof- 
Tapezirer Friedrich Bosse allhier auf diesfallsiges Nachsuchen ein Erfindungs. 
Patent für die Dauer von fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den gan- 
zen Umfang des Großherzogthumes auf das Recht ertheilt worden, eine dem 
unterzeichneten Staats-Ministerium durch Beschreibung und Modell nachgewie- 
sene marmorähnliche Komposition in der Art ausschließlich anzuwenden, daß er 
befugt ist, allen denjenigen die Benutzung der patentirten Komposition zu unter- 
sagen, welche das Recht dazu nicht von ihm erworben haben, ohne daß Jemand 
in der Anwendung der Erfindung, insoweit dieselbe bereits bekannt ist, beschränkt 
werden soll. 
Auch ist bei Bewilligung des Patentes, welches übrigens dann als er- 
loschen zu betr achten ist, wenn die bleibende Ausführung und Anwendung der 
Erfindung im Großherzogthume dem unterzeichneten Staats-Ministerium nicht 
binnen Jahresfrist nachgewiesen wird, die Neuheit und Eigenthümlichkeit der 
Erfindung im Sinne der — laut Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Regie- 
rungs-Blatt v. J. 1843, S. 13— 16) — in den Zollvereins-Staaten bei 
Ersindungs-Patenten zu beobachtenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt 
worden.
	        
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