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K. 18.
In folgenden Fällen können die unkündbaren hupothekarischen Darlehne
ausnahmsweise Seitens der Gesellschaft gekündigt werden:
a) wenn nicht innerhalb sechs Monaten nach dem Fälligkeitskermine die vom
Schuldner vertragsmäßig zu leistenden Zahlungen nebst etwaiger Konventionalstrafe
und sonstigen Kosten an die Gesellschaft berichtigt sind;
wenn die Segquestration oder Subhastation über das verpfändete Grundstück
oder einen Theil desselben verhängt oder auch nur ein solches Verfahren
eingeleitet ist, oder wenn die Rechtsgültigkeit oder der Rang der
beliehenen Hypothek bestritten wird;
wenn der Schuldner in Konkurs geräth oder auch nur die Zahlungen
einstellt;
wenn durch irgend welchen Umstand der Werth des hypothekarischen
Unterpfandes — in Vergleich zu dem bei Gewährung des Darlehns
angenommenen Werthe — so gesunken ist, daß der nicht amortisirte Theil
des Dmlehu nicht mehr hinreichend gesichert erscheint, oder wenn eine
theilweise Veräußerung des Unterpfandes oder eine Theilung desselben
unter mehrere Eigenthümer stattgefunden hat, ohne daß wegen Regulirung
der Hpotdet mit der Bank ein Abkommen getroffen ist. Doch berechligen
Werthsverminderungen, denen kein unwirthschaftliches Verfahren
des Besitzers zum Grunde liegt, und solche Abveräußerungen, deren
Unschädlichkeit nach Maaßgabe des Gesetzes vom 3. März 1850. (Gesetz-Samml.
S. 145.) von der zuständigen Behörde bescheinigt wird, die
Gesellschaft zur Kündigung des gegebenen Darlehns nur in dem Betrage,
welcher in dem Werthe der verbleibenden Substanz des Pfandobjekts
nicht mehr seine statutenmäßige Deckung findet, und zur Kündigumg des
gesammten Darlehns nur danmm, wenn der gedeckt bleibende Betrag desselben
nicht mehr den geringsten Satz einer zulässigen Darlehnsbewilli.
gung erreichte;
e) wenn die verpfändeten Gebäude nicht nach den vom Kuratorium festgesetzten
Normen gegen Feuersgefahr versichert sind, und die Versicherung,
falls sie bei einer Privatgesellschaft erfolgen soll, nicht bei derjenigen
Unstait genommen oder beibehalten wird, welche die Direktion vorschreibt;
1) wenn das lebende und todte Inventar überhaupt nicht, oder nicht bei
den von der Direktion vorgeschrielenen Versicherungsanstalten gegen
Feuersgefahr versichert ist;
8) wenn die Ernte nicht gegen Hagelschäden bei einer von der Direktion
vorgeschriebenen Anstalt ordnungsmäßig versichert ist.
b
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Werden diese Ausnahmebestimmungen zur Anwendung gebracht, so muß
Fr. 7289. eine