Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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K.  18.

In  folgenden  Fällen  können  die  unkündbaren  hupothekarischen  Darlehne
ausnahmsweise  Seitens  der  Gesellschaft  gekündigt  werden:

a)  wenn  nicht  innerhalb  sechs  Monaten  nach  dem  Fälligkeitskermine  die  vom
Schuldner  vertragsmäßig  zu  leistenden  Zahlungen  nebst  etwaiger  Konventionalstrafe
  und  sonstigen  Kosten  an  die  Gesellschaft  berichtigt  sind;

wenn  die  Segquestration  oder  Subhastation  über  das  verpfändete  Grundstück
  oder  einen  Theil  desselben  verhängt  oder  auch  nur  ein  solches  Verfahren
  eingeleitet  ist,  oder  wenn  die  Rechtsgültigkeit  oder  der  Rang  der
beliehenen  Hypothek  bestritten  wird;

wenn  der  Schuldner  in  Konkurs  geräth  oder  auch  nur  die  Zahlungen
einstellt;

wenn  durch  irgend  welchen  Umstand  der  Werth  des  hypothekarischen
Unterpfandes  —  in  Vergleich  zu  dem  bei  Gewährung  des  Darlehns
angenommenen  Werthe  —  so  gesunken  ist,  daß  der  nicht  amortisirte  Theil
des  Dmlehu  nicht  mehr  hinreichend  gesichert  erscheint,  oder  wenn  eine
theilweise  Veräußerung  des  Unterpfandes  oder  eine  Theilung  desselben
unter  mehrere  Eigenthümer  stattgefunden  hat,  ohne  daß  wegen  Regulirung
  der  Hpotdet  mit  der  Bank  ein  Abkommen  getroffen  ist.  Doch  berechligen
  Werthsverminderungen,  denen  kein  unwirthschaftliches  Verfahren
  des  Besitzers  zum  Grunde  liegt,  und  solche  Abveräußerungen,  deren
Unschädlichkeit  nach  Maaßgabe  des  Gesetzes  vom  3.  März  1850.  (Gesetz-Samml.
  S.  145.)  von  der  zuständigen  Behörde  bescheinigt  wird,  die
Gesellschaft  zur  Kündigung  des  gegebenen  Darlehns  nur  in  dem  Betrage,
welcher  in  dem  Werthe  der  verbleibenden  Substanz  des  Pfandobjekts
nicht  mehr  seine  statutenmäßige  Deckung  findet,  und  zur  Kündigumg  des
gesammten  Darlehns  nur  danmm,  wenn  der  gedeckt  bleibende  Betrag  desselben
  nicht  mehr  den  geringsten  Satz  einer  zulässigen  Darlehnsbewilli.
gung  erreichte;

e)  wenn  die  verpfändeten  Gebäude  nicht  nach  den  vom  Kuratorium  festgesetzten
  Normen  gegen  Feuersgefahr  versichert  sind,  und  die  Versicherung,
falls  sie  bei  einer  Privatgesellschaft  erfolgen  soll,  nicht  bei  derjenigen
Unstait  genommen  oder  beibehalten  wird,  welche  die  Direktion  vorschreibt;


1)  wenn  das  lebende  und  todte  Inventar  überhaupt  nicht,  oder  nicht  bei
den  von  der  Direktion  vorgeschrielenen  Versicherungsanstalten  gegen
Feuersgefahr  versichert  ist;

8)  wenn  die  Ernte  nicht  gegen  Hagelschäden  bei  einer  von  der  Direktion
vorgeschriebenen  Anstalt  ordnungsmäßig  versichert  ist.

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Werden  diese  Ausnahmebestimmungen  zur  Anwendung  gebracht,  so  muß
Fr.  7289.  eine