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III. Von der Königlich Bayerschen Staatsregierung ist auf der Donaulände
am untern Wörth in Regensburg für die zollamtliche Abfertigung der dort
landenden Schiffe vorerst eine exponirte Zoll-Erpeditionsstelle errichtet worden,
wolche unter der Kontrole und mit den Abfertigungsbefugnissen des dortigen
Hauptzollamtes fungiren und die Firma: „Königliches Hauptzollamt Regens-
burg, Expedition an der Lände“ führen wird.
Unter Bezug auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 8. September
1854 (S. 333 des betreffenden Regierungs-Blattes) wird dieses hiermit zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 4. August 1858.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Für den Departements-Chef.
K. Bergfeld.
IV. Mit der Königlich Großherzoglich Luremburgschen Regierung ist die
Verabredung getroffen worden, daß bei dem Uebergange von Branntwein aus
Preußen, sowie aus den wegen der Branntweinsteuer mit Preußen in Gemein-
schaft stehenden Zollvereinsstaaten nach Luxemburg und umgekehrt,
1) denjenigen, welche den Branntwein überführen, eine Rückvergütung an
Branntweinsteuer nicht gewährt werden, dagegen aber auch
2) gegenseitig die seit Erhöhung des Maischsteuersatzes in Preußen und
den mit diesem verbundenen Zollvereinsstaaten eingetretene Erhebung der
Uebergangsabgabe unterbleiben soll, sofern die Betheiligten über den zu
versendenden Branntwein im Lande der Versendung einen Uebergangs-
schein entnehmen und die daraus erwachsenden Verpflichtungen erfüllen.
Diese Befreiung von der gegenseitigen Erhebung der Uebergangsabgabe
tritt mit dem 1. Oktober d. J. ein.
Wegen Erlangung von Uebergangsscheinen haben die Betheiligten sich an
die zur Ausfertigung solcher Bezettelungen ermächtigten Steuerstellen zu wenden.
Weimar am 19. August 1858.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Für den Departements--Chef.
K. Bergfeld.