Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

404  Siebentes  Buch.  Finanzwesen.

Reichskasse  fließenden  Abgaben  Buch  und  Rechnung  zu  führen  haben,  vom  Bundesrath
festgesetzt!,  wie  denn  solche  Vorschriften  auch  schon  vor  der  Norddeutschen  Bundesverfassung
  auf  den  Zollconferenzen  vereinbart  waren  2.  Ebenso  hat  der  Bundesrath
über  die  Grundsätze,  die  bei  der  Abrechnung  zwischen  dem  Reiche  und  den  Einzelstaaten
  gelten,  allgemeine  Normen  aufgestellt.  Die  technischen  und  calculatorischen
Abrechnungsgeschäfte  besorgt  das  „Zoll=  und  Steuerrechnungsbureau  des  Reichsschatzamtes“.
  Die  Feststellung  der  Finalabschlüsse  ist  eine  endgültige;  diese  bedürfen
nicht  der  nachträglichen  Prüfung  durch  den  Reichstag  oder  den  Rechnungshof  des
Deutschen  Reiches.  Denn  Gegenstand  des  Haushaltsgesetzes  für  das  Reich  ist  nicht
der  Bruttoertrag  der  Zölle  und  Steuern,  sondern  nur  der  nach  den  Art.  38  und  39
der  Reichsverfassung  ermittelte,  vom  Bundesrath  festgestellte  Reinertrag.

Bei  der  Abrechnung  zwischen  dem  Reiche  und  den  Bundesstaaten  ist  zu  beachten,
  daß  —  ebenso  wie  die  Ausgaben"  —  so  auch  die  Einnahmen  nicht  gleichmäßig
  allen  Bundesstaaten  zu  Gute  kommen  oder,  wie  man  zu  sagen  pflegt,  nicht
in  gleicher  Weise  allen  Bundesstaaten  gemeinschaftlich  find.  Allen  Bundesstaaten
kommen  in  gleicher  Weise  die  Zolleinnahmen  zu  Gute,  auch  wenn  fie  selbst  oder  Theile
derselben  außerhalb  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze  liegen.  Die  Zollausschlüfses
werden  bei  Feststellung  der  Einnahmen  des  Reiches  außer  Betracht  gelassen,  weil  sie  an
Stelle  der  in  ihnen  nicht  erhobenen  Zölle  und  Verbrauchssteuern  Pauschquanten,
  Aversen,  an  das  Reich  zahlen.  Bei  Berechnung  dieser  Aversa  wird
das  Verhältniß  der  ortsanwesenden  Bevölkerung  (ohne  Rückficht  auf  deren  Staatsangehörigkeit)
  zu  den  wirklichen  Nettoeinnahmen  an  Zöllen  und  Verbrauchssteuern
zu  Grunde  gelegt7,  d.  h.  die  Zollausschlüsse  sollen  im  Verhältniß  ihrer  Bevölkerung
  —  nach  ihrer  Kopfzahl  —  ebenso  viel  auf  den  Kopf  aufbringen  und  an
die  Reichskasse  abführen,  als  netto  von  den  übrigen  Bewohnern  im  Reiche  daran
aufgebracht  wird.  Berücksichtigt  wird  indeß  dabei  die  Verschiedenheit  von  Stadt
und  Land  8#.  Es  wird  vom  Etatsjahr  1880/81  an  von  der  städtischen  Bevölkerung
Hamburgs  und  Bremens  für  den  Kopf  der  Bevölkerung  ein  Zuschlag  von  5  Mark
und  von  derjenigen  in  den  Städten  Altona,  Wandsbeck,  Bremerhaven,  Geestemünde
und  Brake  ein  solcher  von  3  Mark  erhoben  .

Sind  auch  die  Zollausschlüsse  in  der  inanziellen  Gemeinschaft  mit  enthalten,
  so  bestehen  doch  andere  Abweichungen  von  dieser  Gemeinschaft,  dergestalt,
daß  gewisse  Einnahmen  nicht  allen  Bundesstaaten,  sondern  nur  bestimmten  zu  Gute
ommen:

1)  An  den  zur  Reichskasse  fließenden  Einnahmen  des  Post=  und  Telegraphenwesens
  haben  Bayern  und  Württemberg  keinen  Theil  (Reichsverfassung
Art.  52,  letzter  Absatz)z.  Abgesehen  von  Bayern  und  Württemberg  find  die  Einnahmen
  des  Post=  und  Telegraphenwesens  für  das  ganze  Reich  gemeinschaftlich
(Art.  49  der  Reichsverfassung)  10.

2)  An  der  Brausteuer,  welche  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  81.  Mai  1872
(.-G.-Bl.  1872,  S.  153)  erhoben  wird,  sind  nur  die  norddeutschen  Staaten  betheiligt,
  nämlich  Preußen,  Sachsen,  beide  Mecklenburg,  Hessen,  Sachsen-Weimar-Eisenach
  (dieses  ohne  das  Amt  Ostheim,  das  außerhalb  der  Brausteuergemeinschaft
steht  und  bezüglich  der  Brausteuer  zu  Bayern  gerechnet  wird,  indeß  einschließlich
des  Ortes  Melpers),  Oldenburg,  Braunschweig,  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg,
  Sachsen-Koburg-Gotha  (dieses  ohne  das  Amt  Königsberg,  das  bezüglich  der

 

 

1  Vgl.  u.  A.  Reichs-Centralbl.  1880,  S.  334,  *  Reichsverfassung  Art.  88.
341,  1887,  S.  399  ff.,  427  ff.,  503,  537  ff.,  615  17  Bundesrath-beschluß  vom  25.  Mai  1878
u.  a.  m.,  1888,  S.  815  ff.  und  600  ff.  Grotokolle  §  333),  v.  Aufseß,  in  Hirth's  An-*
  Münchener  Bollzugsprotofoll  vom  14.  Fe=  nalen  1893,  S.  396.
bruar  1834,  §  25,  Nr.  1,  Verträge,  Bd.  I,  8  Bundesrathsprotokolle  1877,  S.  55.
S.  271.  *  Bundesrathsbeschluß  vom  12.  März  1880

2  Besonders  der  Bundesrathsbeschluß  vom  (Protokolle  §  176).  Hierbei  ist  zu  beachten,  daß
18.  März  1878,  abgedruckt  u.  A.  im  Preuß.  die  Aversa  für  die  seitdem  in  die  gemeinschaft-Abgaben
  Centralbl.  1878,  S.  146.  liche  Zollgrenze  eingeschlossenen  Gebietstheile

Siehe  weiter  unten  S.  412.  inzwischen  fortgefallen  sind.
5  Siehe  oben  S.  352.  1%  Siehe  oben  S.  249.