Der preußische Staat. Provinzen. 5 18. 33
2. Die Kreisverfassung ist dagegen nach Provinzen geregelt.
Die zunächst für die östlichen Provinzen ergangene neue Verwaltungsgesetzgebung,
die den Kreisen neben der Mitwirkung in der staatlichen Verwaltung
(5 12 23 auch eine wesentlich erweiterte Selbstverwaltung
gewährt hat, ist später auf die übrigen Provinzen übertragen. Die durch
den Wohnsitz bedingte Kreisangehörigkeit berechtigt zur Benutzung der
Anstalten und Einrichtungen des Kreises, verpflichtet dagegen zur Ubernahme
unbesoldeter Amter. Der Kreisverband wird durch den Kreistag vertreten.
Seine Mitglieder werden nach der Volkszahl bestimmt und auf Stadt und
Land verteilt, während die auf das Land entfallenden Vertreter zu einer
Hälfte von den zu Wahlverbänden vereinigten Landgemeinden, zur andern
von den größeren Grundbesitzern und Gewerbetreibenden zu wählen sind.
Die laufende Verwaltung führt der Kreisausschuß (§ 123), der aus dem
Landrat als Vorsitzendem und sechs von dem Kreistag gewählten Mitgliedern
bestehtts). — In der Provinz Posen sind die Kreistage zurzeit
noch aus den drei Ständen der Rittergutsbesitzer, Städte und Landgemeinden
zusammengesetzt (Kreisstände); die Mitglieder des Kreisausschusses
werden ernannt"#).
3. Provinzen.
8 18.
1. Die Grenzen der Provinzialverbände, die regelmäßig mit den
staatlichen Verwaltungsbezirkenso) zusammenfallen, können gleichfalls
nur durch Gesetz verändert werden. Die verwaltende Tätigkeit dieser
Verbände ist durch Überweisung verschiedener staatlicher Verwaltungszweige
unter Zuteilung von Renten aus der Staatskasse (Provinzialsonds)
wesentlich erweitert. Dahin gehören das Landarmen= und Besserungswesen,
die Hebeammenlehr-, Irren-, Taubstummen= und Blinden-"8)
Kr O. neugefaßt81 (GS. 180); f. Schleswig-Holstein 26. Mai 88 (GS. 139).
Hannover 6. Mai 84 (GS. 181), Westfalen 31. Juli 86 (GS. 217), Hessen-Nassau
7. Juni 85 (GS. 193) u. Rheinprovinz 30. Mai 87(G S. 209). Ahnliche Einrichtung
der Amtsverbände in Hohenzollern Amts- und Landesordnung 2. April 73 (in
neuer Fassung veröffentlicht 00, GS. 324).
"“.) Kr O. f. Posen 20. Dez. 28 (GS. 29 S. 3), erg. G. 4. Aug. 04 (GS. 241);
G. 19. Mai 89 (GS. 108) Art. IV u. VB.
50) g 122d. W. — Gleichstehende Verbände bilden der Stadtkreis Berlin
und der Kommunalverband Hohenzollern. Vom Provinzialverbande Schleswig-Holstein
ist der Kreis Lauenburg u. die Insel Helgoland ausgeschlossen, während in
Hessen-Nassau die Regierungsbezirke Kassel und Wiesbaden neben dem Provinzialverbande
als Bezirksverbände eingerichtet sind.
Hue de Grais, Staatsbürgerkunde. 3