Full text : Staatsbürgerkunde.

Der  preußische  Staat.  Provinzen.  5  18.  33

2.  Die  Kreisverfassung  ist  dagegen  nach  Provinzen  geregelt.
Die  zunächst  für  die  östlichen  Provinzen  ergangene  neue  Verwaltungsgesetzgebung,
  die  den  Kreisen  neben  der  Mitwirkung  in  der  staatlichen  Verwaltung
  (5  12  23  auch  eine  wesentlich  erweiterte  Selbstverwaltung
gewährt  hat,  ist  später  auf  die  übrigen  Provinzen  übertragen.  Die  durch
den  Wohnsitz  bedingte  Kreisangehörigkeit  berechtigt  zur  Benutzung  der
Anstalten  und  Einrichtungen  des  Kreises,  verpflichtet  dagegen  zur  Ubernahme
unbesoldeter  Amter.  Der  Kreisverband  wird  durch  den  Kreistag  vertreten.
Seine  Mitglieder  werden  nach  der  Volkszahl  bestimmt  und  auf  Stadt  und
Land  verteilt,  während  die  auf  das  Land  entfallenden  Vertreter  zu  einer
Hälfte  von  den  zu  Wahlverbänden  vereinigten  Landgemeinden,  zur  andern
von  den  größeren  Grundbesitzern  und  Gewerbetreibenden  zu  wählen  sind.
Die  laufende  Verwaltung  führt  der  Kreisausschuß  (§  123),  der  aus  dem
Landrat  als  Vorsitzendem  und  sechs  von  dem  Kreistag  gewählten  Mitgliedern
  bestehtts).  —  In  der  Provinz  Posen  sind  die  Kreistage  zurzeit
noch  aus  den  drei  Ständen  der  Rittergutsbesitzer,  Städte  und  Landgemeinden
  zusammengesetzt  (Kreisstände);  die  Mitglieder  des  Kreisausschusses
werden  ernannt"#).

3.  Provinzen.

8  18.

1.  Die  Grenzen  der  Provinzialverbände,  die  regelmäßig  mit  den
staatlichen  Verwaltungsbezirkenso)  zusammenfallen,  können  gleichfalls
nur  durch  Gesetz  verändert  werden.  Die  verwaltende  Tätigkeit  dieser
Verbände  ist  durch  Überweisung  verschiedener  staatlicher  Verwaltungszweige
  unter  Zuteilung  von  Renten  aus  der  Staatskasse  (Provinzialsonds)
  wesentlich  erweitert.  Dahin  gehören  das  Landarmen=  und  Besserungswesen,
  die  Hebeammenlehr-,  Irren-,  Taubstummen=  und  Blinden-"8)

  Kr  O.  neugefaßt81  (GS.  180);  f.  Schleswig-Holstein  26.  Mai  88  (GS.  139).
Hannover  6.  Mai  84  (GS.  181),  Westfalen  31.  Juli  86  (GS.  217),  Hessen-Nassau
7.  Juni  85  (GS.  193)  u.  Rheinprovinz  30.  Mai  87(G  S.  209).  Ahnliche  Einrichtung
der  Amtsverbände  in  Hohenzollern  Amts-  und  Landesordnung  2.  April  73  (in
neuer  Fassung  veröffentlicht  00,  GS.  324).

"“.)  Kr  O.  f.  Posen  20.  Dez.  28  (GS.  29  S.  3),  erg.  G.  4.  Aug.  04  (GS.  241);
G.  19.  Mai  89  (GS.  108)  Art.  IV  u.  VB.

50)  g  122d.  W.  —  Gleichstehende  Verbände  bilden  der  Stadtkreis  Berlin
und  der  Kommunalverband  Hohenzollern.  Vom  Provinzialverbande  Schleswig-Holstein
  ist  der  Kreis  Lauenburg  u.  die  Insel  Helgoland  ausgeschlossen,  während  in
Hessen-Nassau  die  Regierungsbezirke  Kassel  und  Wiesbaden  neben  dem  Provinzialverbande
  als  Bezirksverbände  eingerichtet  sind.

Hue  de  Grais,  Staatsbürgerkunde.  3