Regierungs-Zlatt
für das
Großherzogthum
Sachsen -Weimar-Eisenach.
Nummer 4. Weimar. 2. März 1877.
Juhalt: Vierter 4mo 9 zu dem Gesetze vom 5. Mai 1869 über die Zusammenlegung der Enpp#che von 24.
Eetrar 1877 — Erweiterung der Beckelschen Stiftung für das Krankenhaus zu Ostheim
dungs- FPn S. 18—20. — Instruktion für die Standesbeamten und Einzelrichter bei Shelenr
von Ausländern S. 20.
l2s Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg.
2c. 2c.
haben mit Zustimmung des getrenen Landtags beschlossen, zu dem Gesetze über
die Zusammenlegung der Grundstücke vom 5. Mai 1869 folgende ergänzende
Bestimmung zu erlassen:
Zu §. 22.
Gegen die im Einverständniß mit dem Bezirks-Direktor erfolgten Be-
stimmungen der General-Kommission über die Richtung, Lage und Breite von
Kommunikationswegen oder über Aenderungen an solchen Wegen findet
mit Ausschluß der Oberberufung an die Revifions-Kommission nur die Be-
schwerde bei dem Großherzoglichen Staats-Ministerium statt.
1877. 3