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Artikel 2.
Die Paragraphen 6 und 15 des Statutes find aufgehoben und lanten künftig
8. 6.
Als außerordentliche Zuflüsse werden bestimmt:
1) alle Geldstrafen, welche im Disziplinar-Wege verhängt werden;
2) die einmalige Abgabe des Betrages der monatlichen Mehreinnahme,
wenn ein Gendarm in eine höhere Besoldungsklasse aufrückt, oder zu einer
Charge avancirt, wobei jedoch derjenige Betrag, welcher dem Beförderten
als Entschädigung für Dienstaufwände gewährt wird, nicht mit in Rech-
nung kommt;
ein von jedem neu angestellten Gendarm zu zahlendes Eintrittsgeld von zwei
Prozent des reinen Jahresgehaltes und, dafern der Eintretende das zwei-
unddreißigste Lebensjahr bereits erfüllt hat, für jedes weiter darüber hinaus
angetretene Lebensjahr noch ein halbes Prozent mehr;
4) Schenkungen jeder Art.
Die ständige Einweisung anderer außerordentlicher Einnahmen bleibt vorbe-
halten.
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8. 18.
Bei im aktiven Dienste verstorbenen Gendarmen fangen die Witwen= und
Waisen-Pensionen mit Ablauf des Gnaden-Quartales, bei im Ruhestande verstor-
benen mit Ablauf des Sterbe-Quartales au. Sie erlöschen in allen Fällen mit
Ablauf des Monates, in welchem die Ursache des Wegfalles eintritt.
Urkundlich haben Wir diesen Statut-Nachtrag höchsteigenhändig vollzogen und
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 13. November 1860.
Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Nachtrag
zu dem Statute vom 26. November 1851
über die Errichtung einer Pensions-Anstalt
für die Witwen und Waisen der
Großherzoglichen Gendarmen.