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Königlich Preußischen Telegraphen-Netze durchschneiden lasse. Für den Fall der
Ausführung der genannten Telegraphen-Linien werden für dieselben von der Groß-
herzoglich Sächsischen Regierung Schutz und Förderung nach Maßgabe der Art. 1
und 2 ebenfalls zugesichert.
Art. 5.
Wenn die Großherzoglich Sächsische Regierung sich bewogen finden sollte,
eine Telegraphen-Verbindung in größerer oder geringerer Ausdehnung selbstständig
in der Richtung der im Art. 1 und 4 bezeichneten Königlich Preußischen Tele-
graphen-Linien herzustellen, so wird die Königlich Preußische Regierung derselben
die Anlegung eines eigenen Telegraphen-Drahtes an den Preußischen Stangen ge-
statten, dessen ungeachtet aber die letzteren für alleinige Königlich Preußische Rech-
nung unterhalten.
Art. 6.
Die Königlich Preußische Regierung verpflichtet sich für ihre Rechnung in
der Stadt Neustadt an der Orla eine Telegraphen-Station dritter Klasse anzu-
legen und so lange zu erhalten, als nicht die Großherzoglich Sächsische Regierung
deren Wiedereinziehung beantragt. Dagegen sichert die Großherzoglich Sächsische
Regierung auf die letztgedachte Zeitdauer zu:
1) dafür zu sorgen, daß von den städtischen Gemeindebehörden zu Neustadt an
der Orla der Königlich Preußischen Telegraphen-Verwaltung ein aus min-
destens zwei Zimmern bestehendes, zum Telegraphen-Büreau geeignetes Lo-
kal unentgeltlich zur Verfügung gestellt werde,
2) der Königlich Preußischen Regierung jährlich die Hälfte desjenigen Betrages
aus der Großherzoglichen Staatskasse vergüten zu lassen, um welchen etwa
die durch die Station Neustadt der Königlich Preußischen Telegraphen-An-
stalt erwachsende Einnahme hinter den Unterhaltungskosten derselben zurück-
bleiben sollte.
Art. 7.
Die Königlich Preußische Regierung übernimmt die unentgeltliche Beförderung
von Hof= und Staats-Depeschen der Großherzoglich Sächsischen Regierung auf
allen Stationen der Telegraphen= Linie von Weimar über Weißenfels und Gera-
nach Neustadt an der Orla und Schleiz, einschließlich der Abzweigung nach Ziegen-
rück, sowie in umgekehrter Richtung; doch sollen in einem Monat nicht mehr als
6000 telegraphische Zeichen unentgeltlich befördert werden.
Wird von der Großherzoglich Sächsischen Regierung die Beförderung einer
größeren Zahl von telegraphischen Zeichen verlangt, so ist für den Mehrbetrag
die tarifmäßige Gebühr zu entrichten.
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