Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1860. (44)

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Die Großherzoglich Sächsische Regierung wird diejenigen Behörden bezeichnen, 
denen die freie Benutzung des Telegraphen gestattet ist. 
Sollte von der Königlich Preußischen Regierung eine Telegraphen-Linie nach 
dem Kreise Schleusingen in Gemäßheit des Art. 4 zur Ausführung gebracht wer- 
den, so sichert dieselbe der Großherzoglich Sächsischen Regierung auf allen Statio- 
nen der Linie von Weimar bis Schleusingen und umgekehrt für Hof= und Staats- 
Depeschen die Freibeförderung von monatlich sechstausend telegraphischen Zeichen 
nach den vorstehenden Bestimmungen ebenfalls zu. 
Art. 8. 
Für den Dienst der Telegraphen-Station in Neustadt an der Orla und auf 
der neu anzulegenden Telegraphen-Linie kommen die Bestimmungen des deutsch- 
österreichischen Telegraphen-Vereines und im Uebrigen die speziellen jeweiligen Vor- 
schriften und internen Tarif-Sätze in Anwendung, welche für alle Preußische 
Telegraphen-Stationen gelten, und nur hinsichtlich der Reihenfolge der Beförderung 
der Staats-Depeschen stehen die Großherzoglich Sächsischen Staats-Telegramme 
den Königlich Preußischen Staats-Telegrammen nach. 
Anordnungen von allgemeinem Interesse, namentlich Bestimmungen über den 
Tarif, werden von der Königlich Preußischen Regierung stets thunlichst bald zur 
Kenntniß der Großherzoglich Sächsischen Regierung gebracht werden. 
Art. 9. 
Die in Neustadt an der Orla anzulegende Telegraphen-Station wird von 
einem Königlich Preußischen Beamten bedient, der zur unverbrüchlichen Wahrung 
des Telegraphen-Geheimnisses, insbesondere aber dahin verpflichtet werden soll, 
allen zu befördernden Telegrammen der Großherzoglich Sächsischen Regierung, so- 
wie deren Staatsangehörigen den größten Eifer zu widmen. 
Derselbe behält ungeachtet seiner Anstellung im Großherzoglich Sächsischen 
Gebiete das Preußische Unterthanenrecht und ist hinsichtlich der Disciplin des ihm 
übertragenen Dienstes der Königlich Preußischen Telegraphen = Verwaltung, im 
Uebrigen aber den Großherzoglich Sächsischen Behörden und Gesetzen unterworfen. 
Art. 10. 
Die Unterhaltung der Telegraphen-Linie geschieht durch das Personal der 
Königlich Preußischen Telegraphen -Verwaltung; insoweit jedoch jene Linie längs 
Staatsstraßen hinführt, wird das mit der Straßenaufsicht beauftragte Personal der 
Großherzoglich Sächsischen Regierung von dieser angewiesen werden, auch für die 
Ueberwachung Sorge zu tragen und eintretende Beschädigungen oder vorkommende 
Unregelmäßigkeiten selbst sogleich abzustellen, beziehentlich zur Kenntniß der Station
	        
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