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Neustadt an der Orla zu bringen, ohne daß jedoch von der Großherzoglich Säch-
sischen Regierung für den Zustand der Telegraphen-Linie irgend eine Gewähr,
noch auch eine Verbindlichkeit zu diesfallsiger Bermehrung der betreffenden Aufssichts-
Organe übernommen wird.
Die Königlich Preußische Telegraphen -Verwaltung versieht das genannte Auf-
sichts-Personal zu diesem Zwecke mit den erforderlichen Unterweisungen und Ma-
terialien.
Die Königlich Preußische Telegraphen-Verwaltung hat bezüglich der Ueber-
wachung und wegen Beseitigung von Beschädigungen, welche an denjenigen Strecken
der Telegraphen-Linie vorkommen, die längs Kommunal-Wegen geführt sind, sich
zunächst mit den Kommunen zu verständigen; jedoch tritt auch hier nach Maßgabe
des Art. 2 die Großherzoglich Sächsische Regierung vermittelnd ein, sobald die ge-
dachte Verwaltung auf Schwierigkeiten stoßen sollte.
Art. 11.
Die Erklärungen der beiderseitigen hohen Regierungen über die vorbehaltene
Genehmigung des gegenwärtigen Vertrages sollen möglichst schnell erfolgen.
So geschehen Weimar am 26. Mai 1860.
* Franz Chauvin. O Ferdinand Schambach.
mit den nachstehenden, von den beiderseitigen Regierungen vereinbarten weiteren
Erläuterungen und Bestimmungen:
1. zum Art. 2:
daß bei Herstellung und Unterhaltung der Telegraphen = Leitungen die Großherzog-
lichen Wegebau-Offizianten verpflichtet seyn sollen, an Staatsstraßen oder auf
Staatsgrundstücken für die Beseitigung derjenigen Baumzweige zu sorgen, welche
nach dem Urtheile der Königlich Preußischen Telegraphen -Verwaltung die Isola-
tion der Leitungen beeinträchtigen;
2. zum Art. 6 Ziffer 2:
a) daß unter dem dort gebrauchten Ausdruck „der Königlich Preußischen Tele-
graphen-Anstalt erwachsenden Einnahme“ diejenige Einnahme zu verstehen
ist, welche durch die auf der Station Neustadt aufgelieferten Depeschen
aufkommt;
b) daß Königlich Preußischer Seits soweit irgend möglich dahin gewirkt werden
wird, daß der von der Großherzoglich Sächsischen Regierung zu leistende
Zuschuß für die Station Neustadt die Summe von dreihundert Thalern
jährlich nicht übersteige;