3. zu den Art. 4 und 7:
daß die Königlich Preußische Regierung sich, falls sie eine Telegraphen-Linie
durch den Großherzoglich Sächsischen Amtsbezirk Ilmenau führen lassen sollte,
geneigt erklärt, auch in der Stadt Ilmenau eine Station errichten zu lassen,
sofern deren Unterhaltungskosten durch die aufkommende Einnahme oder in an-
derer Weise gedeckt werden —
von Seite der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung genehmigt worden ist,
soll diese Uebereinkunft, da eine gleichmäßige Erklärung des Königlich Preußischen
Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten zu Berlin anher abgegeben worden,
zur Nachachtung öffentlich Cekannt gemacht werden.
Weimar am 12. November 1860.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
von Watzdorf.
Verordnung resp. Instruktion,
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bei Zerschlagung und Abtrennung von gebundenem Gute zu beobachtende
Verfahten betreffend.
Nachdem Zweifel darüber entstanden sind, wie die Vorschrift der vormaligen
Großherzoglichen Landes-Direktion über das Verfahren bei Güterzerschlagungen und
Grundstücksabtrennungen vom 18. Mai 1833 — S. 432 folg. des Regierungs-
Blattes vom Jahre 1833 — nach der seitdem erfolgten Neugestaltung der Staats-
behörden und der veränderten Abgrenzung ihrer Geschäftskreise dermalen aunzuwenden
und wie weit sie den jetzigen Verhältnissen nach entsprechend zu erachten sey, wird
zur Erledigung der vorliegenden Bedenken mit Genehmigung Sr. Königlichen Ho-
heit, des Großherzogs, Folgendes verordnet:
8. 1.
Jedes Gesuch um Gestattung der Zerschlagung oder Abtrennung von gebun-
denem Gute ist von dem Betheiligten bei Ueberreichung eines vollständigen kataster-
mäßigen Verzeichnisses der einzelnen Bestandtheile des betreffenden geschlossenen
Gutes und eines von der Steuer-Revision des betreffenden Bezirkes gefertigten Planes
über die Vertheilung der auf dem ganzen Komplex haftenden Abgaben und Lasten
zunächst bei der zuständigen Gerichtsbehörde anzubringen.