Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1860. (44)

Uegierungs „Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen Weimar Eisenach. 
Nummer 21. Weimar. 21. Dezember 1860. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Im Verfolge der Ministerial-Bekanntmachung vom 25. Juni d. J. 
(Seite 73 des Regierungs-Blattes) wird hierdurch anderweit zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht, daß in Gemäßheit einer mit der Königlich Sardinischen Regierung 
getroffenen weiteren Vereinbarung bei den Sendungen gollvereinsländischer Brannt- 
weine nach Sardinien, wenn dieselben zur See befördert und in einem zum Zoll- 
vereine nicht gehörigen Hafenplatze eingeschifft werden sollen, behufs der Erlangung 
der deshalt zu beanspruchenden Zollbegünstigung, außer der Versicherung des Ab- 
senders unter A und dem Ursprungszeugnisse der Ortsbehörde unter B noch die 
Bescheinigung des Ausganges der Sendung in das Vereinsausland Seitens des 
betreffenden vereinsländischen Zollamtes unter C des Seite 74 des dießjährigen 
Regierungs-Blattes algedruckten Formularcs erforderlich ist und daß die nach 
Maaßgabe des vorangezogenen Formular-Entwurfes auszufertigenden Ursprungs- 
nachweisungen dem in dem betreffeuden Einschiffungsorte residirenden Sardinischen 
Konsul vorgelegt und von demselben visirt werden sollen, sowic daß den frag- 
lichen Nachweisungen von den Versendern der Branntweine eine italienische, 
oder, wo dieses Schwierigkeiten finden sollte, wenigstens eine fran zösische Ueber- 
setzung beigegeben seynn muß. Weimar am 26. November 1860. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen, 
G. Thon. 
II. Mit Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird an- 
durch Folgendes verordnet: 
1) Wer künftig im Großherzogthume als Arzt angestellt zu werden wünscht, 
muß, wenn seit der von ihm bestandenen Staatsprüfung zwei Jahre verflossen 
sind, nachweisen, daß er sich während dieser Zeit praktisch gehörig fortgebildet hat. 
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