Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1860. (44)

101 
Hiernächst ist auch den unter den vorgedachten Regierungen bereits früher des- 
halb erfolgten Vereinbarungen zu Folge für angemessen erachtet worden: 
1) den im amtlichen Waarenverzeichnisse enthaltenen Unterschied zwischen gerei- 
nigtem und ungereinigtem Terpentinöl fallen zu lassen und beide Gattungen 
von Terpentinöl der Position II 5 m des Vereins-Zolltarifes zuzuweisen, 
ferner Camphin, sowie das dem Terpentinöl nahe verwandte Harzöl im Zoll- 
satze dem Terpentinöl gleichzustellen; 
2) daß „Seufsaat“ hinsichtlich der Verzollung der Position II 9 b 2 statt 
der Position II 9 b 3 des Vereins-Zolltarifes zugewiesen werde und 
3) daß die Bestimmung des amtlichen Waarenverzeichnisses, wonach Flacheisen 
in Stäben über sieben Zoll Preußisch breit, nicht mehr nach Position II 
6 b, sondern wie geschmiedete Eisenplatten nach Position II 6 d des 
Vereins-Zolltarifes verzollt werden soll, in gleicher Weise auch auf Stahl 
Anwendung finde. 
Von dem unterzeichneten Großherzoglichen Staats-Ministerium wird solches 
daher hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Weimar am 1. Dezember 1860. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Thon. 
IV. Nach Mittheilung des Königlich Preußischen Finanz-Ministeriums sind 
die Gegenstände, hinsichtlich welcher in Folge der unter den Zollvereins-Regierun- 
gen deshalb getroffenen Verabredungen die vorhin bestandene Waaren-Kontrole im 
Binnenlande (§.8. 93 bis 97 der Zollordnung) unter Aufrechthaltung der Bestim- 
mungen des Zollgesetzes §. 36 zu 1 und 4 und der Zollordnung §. 92 im Kö- 
nigreiche Preußen bis auf Weiteres bereits im Jahre 1852 aufgehoben wurde, 
neuerdings in mehren dortseitigen Verwaltungsbezirken vermehrt worden, so daß jene 
Kontrole nunmehr ausnahmsweise bis auf Weiteres nur noch beibehalten wird: 
in der Rheinprovinze: 
a) in Beziehung auf den Verkehr mit Kaffee in allen Kreisen des Regierungs- 
bezirks Düsseldorf auf dem linken Rheinufer, sowie in den Kreisen Wesel (Rees), 
auf dem rechten Rheinufer, ferner in den Kreisen Erkelenz, Heinsberg, Gei- 
lenkirchen, Aachen (Stadt= und Land-Kreis), Jülich, Düren, Montjoie, Mal- 
medy des Regierungsbezirkes Aachen und Bergheim Regierungsbezirkes Cöln; 
in Beziehung auf den Verkehr mit Wein in den Kreisen Saarbrücken, 
Saarlouis, Merzig, Saarburg und Trier (Regierungsbezirkes Trier), so- 
wie in den weinbauenden Gemeinden der Kreise Bonn und Sieg (Regie- 
rungsbezirkes Cöln), Neuwied, Ahrweiler, Mayen, Coblenz, Cochem, Zell, 
b.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.