Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1860. (44)

Uegierungs- Blatt 
Großherzogehum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 2. Weimar. 13. Januar 1860. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhaypn, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
Zur Ausführung des Gesetzes über die allgemeine Einkommenstener vom 19. 
März 1851 finden Wir Uns bewogen, auf dem Grunde der §.S. 1 und 100 
des gedachten Gesetzes, nachträglich zu der Verordnung vom 19. November 1851 
ferner zu verorbnen: 
Hinsichtlich der Einschätzung von Real-Gewerbsberechtigungen, welche 
auf einem Grundstücke, namentlich auf einem Gebäude ruhen (z. B. Mahl-, Back-, 
Brau-, Gast-Gerechtsame 2c.) ist folgendermaßen zu verfahren. 
I. Das Einkommen aus dem berechtigten Grundstücke selbst (die Bodenrente) 
ist ftets und unter allen Umständen zur ersten Abtheilung der Orts-Quote II. 
Theiles, dagegen 
II. Das Einkommen aus der damit verbundenen Gewerbsberechtigung und 
aus der Betreibung dieses Gewerbes ebenso zur zweiten Abtheilung der Orts- 
Quote II. Theiles einzustellen; 
mit folgenden näheren Maßgaben. 
Zu 1. 
1) Die Bodenrente aus dem berechtigten Grundstücke hat der Eigenthümer 
oder Nießbraucher desselben zu versteuern, auch wenn dieser das berechtigte Grund- 
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