Uegierungs- Blatt
Großherzogehum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 2. Weimar. 13. Januar 1860.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhaypn, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Zur Ausführung des Gesetzes über die allgemeine Einkommenstener vom 19.
März 1851 finden Wir Uns bewogen, auf dem Grunde der §.S. 1 und 100
des gedachten Gesetzes, nachträglich zu der Verordnung vom 19. November 1851
ferner zu verorbnen:
Hinsichtlich der Einschätzung von Real-Gewerbsberechtigungen, welche
auf einem Grundstücke, namentlich auf einem Gebäude ruhen (z. B. Mahl-, Back-,
Brau-, Gast-Gerechtsame 2c.) ist folgendermaßen zu verfahren.
I. Das Einkommen aus dem berechtigten Grundstücke selbst (die Bodenrente)
ist ftets und unter allen Umständen zur ersten Abtheilung der Orts-Quote II.
Theiles, dagegen
II. Das Einkommen aus der damit verbundenen Gewerbsberechtigung und
aus der Betreibung dieses Gewerbes ebenso zur zweiten Abtheilung der Orts-
Quote II. Theiles einzustellen;
mit folgenden näheren Maßgaben.
Zu 1.
1) Die Bodenrente aus dem berechtigten Grundstücke hat der Eigenthümer
oder Nießbraucher desselben zu versteuern, auch wenn dieser das berechtigte Grund-
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