Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1860. (44)

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Urkundlich haben Wir diese Verordnung höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 9. Januar 1860. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wirntzingerode. 
Dritter Nachtrag 
zu der Verordnung vom 19. November 1851, die Ausfüh-- 
rung des Gesetzes vom 19. März 1851 über die allge- 
meine Einkommensteuer betreffend. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Mit Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, soll künftig in Bezug 
auf die Einlieferung armer Kranker in das Landes-Krankenhaus zu Jena oder in das 
Landes-Krankenhaus zu Eisenach bis auf Weiteres folgendes Verfahren Statt finden. 
Erachtet ein Großherzoglicher Amts-Physikus die Aufnahme eines armen 
Kranken in eine der genannten Anstalten für nothwendig, d. h. kann die Heilung 
oder eine erhebliche Milderung der Krankheit nach sachverständigem Ermessen in der 
Heimath des Kranken nicht gehofft werden, so hat er dieses mittelst eines gehörig 
begründeten schriftlichen Gutachtens gegen den betreffenden Gemeindevorstand zu er- 
klären und, wenn es sich um die Einlieferung in das Landes-Krankenhaus zu Jena 
handelt, zugleich anzugeben, ob der Kranke sich für die medizinische oder für die 
chirurgische Abtheilung dieser Anstalt eignet. 
Geht dem Gemeindevorstande von seinem Standpunkte aus ein erhebliches 
Bedenken gegen die beantragte Einlieferung nicht bei: so hat er dieselbe nicht nur 
mit sorgfältigster Beachtung der von dem Physikus angeordneten Vorsichtsmaßregeln 
zu bewerkstelligen, sondern auch dem,Kranken, oder dem Begleiter desselben ein schrift- 
liches Aufnahme-Ersuchen und das oben gedachte Physikats -Gutachten an das betreffende 
Anstalts-Direktorium mitzugeben, welches hierauf die Aufnahme des Kranken verfügt. 
Hegt jedoch der Gemeindevorstand Bedenken gegen den Antrag des Amts-Phy- 
sikus, beharrt aber dieser bei demselben, so hat der Erstere den Fall mit Einsen- 
dung des Physikats-Gutachtens unmittelbar berichtlich dem unterzeichneten Staats- 
Ministerium zur Entscheidung vorzulegen. Das Nämliche ist zu beobachten, wenn 
der Amts-Physikus sich gegen die Einlieferung ausspricht, der Gemeindevorstand 
dieselbe aber für nothwendig hält. 
Sobald ein Kranker an eine der mehrerwähnten Anstalten abgefertigt worden 
ist, muß der Gemeindevorstand sofort die Vermögens= und Familien-Verhältnisse
	        
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