Uegierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sacsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 1. Weimar. 26. Januar 1860.
Ministerial-Bekanntmachung.
Nachdem von den Staatsregierungen des Großherzogthumes Sachsen-Weimar-
Eisenach, des Fürstenthumes Schwarzburg-Rudolstadt und des Fürstenthumes Schwarz-
burg-Sondershausen Behufs der Erneuerung und bezüglich Abänderung des zwischen
den genannten Staatsregierungen algeschlossenen Vertrages d. d. Weimar am
23. März 1850, Rudolstadt am 9. April 1850 und Sondershausen am 15.
April 1850, die Bildung eines gemeinschaftlichen Appellations-Gerichtes und zweier
gemeinschaftlichen Kreisgerichte betreffend, ein Vertrag abgeschlossen worden ist: so
wird derselbe nach allseitig erfolgter höchster Ratification auf Befehl Seiner König-
lichen Hoheit, des Großherzogs, hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht.
Weimar am 2. Januar 1860.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
von Watzdorf.
Natifications Urkunde,
die Gerichtsgemeinschaft zwischen dem Großherzogthume
Sachsen -Weimar -Eisenach und den Fürstenthümern
Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen
betreffend.
Nachdem von den Staatsregierungen des Großherzogthumes Sachsen-Weimar-
Eisenach, des Fürstenthumes Schwarzburg-Rudolstadt und des Fürstenthumes Schwarz.
burg-Sondershausen Behufs der Erneuerung und bezüglich Abänderung des zwischen
den genannten Staatsregierungen über die Bildung eines gemeinschaftlichen Aypel-
lations-Gerichtes und zweier gemeinschaftlichen Kreisgerichte abgeschlossenen Vertra-
ges (l. d. Weimar am 23. März 1850, Rudolstadt am 9. April 1850 und
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