Uegierungs-Blatt
Großberzogehum
Sachsen-Weimar-Eisenaoach.
Nummer 6. Weimar. 29. Februar 1860.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Da, gemachten Wahrnehmungen zu Folge, die Vorschrift im §. 48 der
Verordnung über die Erhebung der direkten Steuern und der Landes-Brandver-
sicherungs-Beiträge im Großherzogihume vom 2. Juni 1854 (Reg. Blatt vom
Jahre 1854 S. 260), nach welcher die Großherzoglichen Rechnungsämter, so-
wie alle übrige Staatskassen verpflichtet sind, bei der von ihnen zu leistenden Aus-
zahlung von Besoldungen, Pensioren, Dienst= und Wochen-Löhnen die Steuern,
welche die Empfänger zu entrichten haben, gegen Aufrechnung der von den be-
treffenden Orts-Steuereinnahmen darüber ausgestellten Quittungen in Abzug zu
bringen, zeither häufig nicht in Ausführung gekommen ist: so wird die genaue und
pünktliche Befolgung dieser Vorschrift für die Zukunft hiermit in Erinnerung ge-
bracht und eingeschärft, auch den gedachten Zahlstellen zugleich die Anweisung er-
theilt, die betheiligten Stenereinnahmen aufzufordern, zu dem Ende die bezüglichen
Quittungen vierteljährlich — mit Ausnahme des ersten Jahres-Quartals — und
zwar längstens bis zur Mitte des zweiten Quartal-Monates einzureichen.
Weimar am 10. Februar 1860.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.