Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1860. (44)

Uegierungs-Blatt 
Großberzogehum 
Sachsen-Weimar-Eisenaoach. 
  
Nummer 6. Weimar. 29. Februar 1860. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Da, gemachten Wahrnehmungen zu Folge, die Vorschrift im §. 48 der 
Verordnung über die Erhebung der direkten Steuern und der Landes-Brandver- 
sicherungs-Beiträge im Großherzogihume vom 2. Juni 1854 (Reg. Blatt vom 
Jahre 1854 S. 260), nach welcher die Großherzoglichen Rechnungsämter, so- 
wie alle übrige Staatskassen verpflichtet sind, bei der von ihnen zu leistenden Aus- 
zahlung von Besoldungen, Pensioren, Dienst= und Wochen-Löhnen die Steuern, 
welche die Empfänger zu entrichten haben, gegen Aufrechnung der von den be- 
treffenden Orts-Steuereinnahmen darüber ausgestellten Quittungen in Abzug zu 
bringen, zeither häufig nicht in Ausführung gekommen ist: so wird die genaue und 
pünktliche Befolgung dieser Vorschrift für die Zukunft hiermit in Erinnerung ge- 
bracht und eingeschärft, auch den gedachten Zahlstellen zugleich die Anweisung er- 
theilt, die betheiligten Stenereinnahmen aufzufordern, zu dem Ende die bezüglichen 
Quittungen vierteljährlich — mit Ausnahme des ersten Jahres-Quartals — und 
zwar längstens bis zur Mitte des zweiten Quartal-Monates einzureichen. 
Weimar am 10. Februar 1860. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon.
	        
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