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II. Wir bringen hierdurch zur Kenntniß der betheiligten Behörden und des
Publikums, daß die Führung des Gegenbuches über die bei der Großherzoglichen
Salzgelder-Obereinnahme zu Eisenach eingehenden Zahlungen dem Großherzoglichen
Forst-Rendanten Gundelach und für Verhinderungen desselben dem Großherzog=
lichen Rechnungsamtmann Kuhn übertragen worden ist.
Jede Quittung über an die vorgenannte Salzgelder-Obereinnahme eingezahlte
Gelder kann nur dann als gültig angesehen werden, wenn sie außer der Unter-
schrift des Kassirers auch die des Gegenbuchführers mit Angabe des Blattes, auf
welchem die Zahlung im Gegenbuche eingetragen ist, enthält.
Weimar am 16. Februar 1860.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
III. Nachdem beschlossen worden ist, die Bestimmungen des unter dem 6. Ok-
tober 1858 publicirten Regulatives (Seite 280 des Regierungs-Blattes vom Jahre
1858), das erleichterte Abfertigungsverfahren für die aus den östlichen Preußi-
schen Provinzen und aus dem Thüringschen Zoll= und Handels-Vereine über Ei-
senach auf der Eisenbahn durch das Kurfürstenthum Hessen nach Marburg transiti-
renden Spiritus= und Branntwein-Sendungen betreffend, vom 1. März d. J.
an auch auf die in gleicher Richtung mittelst der Eisenbahn zu befördernden zum
Uebergangssteuerfreien Wiedereingange bestimmten Biersendungen Anwendung
finden zu lassen, wird dieses hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 20. Februar 1860.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.