Regierungs „Blatt
für das
Großherzogthum
Sacsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 8. Weimar. 1. April 1860.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
rꝛc. ꝛc.
haben mit Zustimmung des getreuen Laudtages zu verordnen beschlossen, wie folgt:
I. Die §.S. 4, 5 und 8 der Getreide-Mahlordnung vom 25. Juli 1857
sind mit der unter III. erwähnten Beschränkung aufgehoben.
II. An die Stelle der aufgehobenen Vorschriften treten die nachstehenden Be-
stimmungen:
8. AM.
Der Mahllohn besteht, bei ermangeludem besonderen diesfallsigen Ueberein-
kommen und vorbehältlich etwaiger Verträge und sonstiger Privatrechte, für das
Mehlmahlen in einem, in Körnern zu nehmenden Sechszehentheile und für das
Getreide= und Malz-Schroten in einem, in gleicher Weise zu nehmenden Vier-
undzwanzigtheile des Gewichtes des überlieferten Getreides oder Malzes.
8. B.
Jeder um Lohn mahlende Müller hat auf seine Kosten eine gehörig abge—
richtete Balkenwaage oder Brückenwaage, auf welcher mindestens zwei Zentner zu—
gleich gewogen werden können, bezüglich nebst den dazu erforderlichen gestempelten
Gewichten anzuschaffen und fortwährend in gutem Stande zu erhalten.
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