Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1860. (44)

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4) Die Militär-Straßen von den Königlich Preußischen Staaten nach den König- 
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lich Preußischen Theilen des Neustädtschen Kreises, welche in dem Staats- 
vertrage d. d. Paris den 22. September 1815 bestimmt sind, werden 
Königlich Preußischer Seits vorbehalten, und sollen auf diesen Straßen die- 
selben Grundsätze der Verpflegung, Vergütung der Preise und polizeilichen 
Einrichtungen Statt finden, wie solche in gegenwärtiger Uebereinkunft be- 
stimmt werden. « 
Dagegen wird 
Königlich Preußischer Seits Erfurt als Etapen-Ort für die Großherzog= 
lich Sachsen-Weimarischen Truppen auf ihrer Marsch-Route von Weimar 
nach Eisenach oder Vacha, und von da wieder zurück zugestanden, jedoch 
soll in Rücksicht, daß die Festung mit fremden Truppen nicht belegt wer- 
den kann, das Nacht-Quartier und die Verpflegung in den nächst an der 
Chaussee nach Gotha gelegenen Dörfern des Erfurtschen Gebietes angewie- 
sen werden. 
Damit auch auf Großherzoglich Sächsischem Gebiete die Märsche der Re- 
monte-Kommandos in eben der Art, wie dieses von anderen Regierungen 
zugestanden worden ist, abgekürzt werden, so daß sie täglich nur zwei bis 
zwei und eine halbe Meile zu machen haben, und nach drei solchen Marsch- 
tagen einen Ruhetag erhalten, so hat die Großherzoglich Sächsische Regie- 
rung gestattet, daß zwischen Eisenach und Vacha noch ein Etapen -Quartier 
in Marksuhl eingeschoben werde, jedoch nur für diesen Fall und nur allein 
bezüglich auf Kommandos zum Transporte von bereits zugetheilten Remonte- 
Pferden. Die Entfernung von Eisenach nach Marksuhl beträgt zwei Mei- 
len, die von Marksuhl nach Vacha zwei und eine halbe Meile. 
Die durchmarschirenden Truppen, mit Ausnahme von kleinen Detaschements 
bis funfzig Mann (welche in die Baracken kommen, sobald dieselben eingerichtet 
sind,) sind gehalten, nach jedem zum Bezirke gehörigen Orte zu gehen, welcher ihnen. 
von der Etapen-Behörde angewiesen wird; es sey denn, daß dieselben Artillerie-, 
Munitions= oder andere bedeutende Transporte mit sich führen. Diesen Transpor- 
ten, nebst der zur Bewachung erforderlichen Mannschaft, müssen stets solche Ort- 
schaften angewiesen werden, welche hart an der Militär-Straße liegen. Andere 
als die nach dem Obigen zu den Etapen-Bezirken gehörigen Ortschaften dürfen den 
Truppen nicht angewiesen werden, den Fall ausgenommen, wenn bedeutende Ar- 
mee-Korps in starken Echellons marschiren. In solchen Fällen werden sich die mit 
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