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Artikel III.
Einquartierung und Verpflegung der Truppen und die dafür zu
bezahlende Vergütung.
A. Berpflegnug der Mannschaft.
Einzelnen Beurlaubten und sonst nicht im Dienste befindlichen Militär-Per-
sonen wird weder Recht auf Quartier noch auf Verpflegung gegeben.
Diejenigen Truppen aber, welche zum Qnartier und zur Verpflegung be-
rechtiget find, erhalten solche entweder bei den Einwohnern, oder in den Baracken,
deren Anlage der die Truppen aufnehmenden Regierung überlassen bleibt. Die
Utensilien in den Baracken bestehen für den Unteroffizier und Gemeinen in Lager-
stroh, einem Hakenbret, Stühlen oder hinreichenden hölzernen Bänken. Jeder Un-
teroffizier und Soldat ist gehalten, mit der Einquartierung und Verpflegung in den
Baracken zufrieden zu seyn, sobald er dasjenige erhält, was er reglementsmäßig zu
fordern berechtigt ist.
Die durchmarschirenden Truppen, welche der Marsch-Route gemäß bei den
Unterthanen einquartiert werden, erhalten auf die Anweisung der Etapen-Behörden
und gegen auszustellende Quittung der Kommandirenden die Natural-Verpflegung
von dem Quartier-Wirthe, indem Niemand fernerhin ohne Verpflegung einquar-
tiert werden soll.
Als allgemeine Regel wird in dieser Hinsicht festgesetzt, daß der Offiier so-
wohl wie der Soldat mit dem Tische seines Wirthes zufrieden seyn muß.
Um jedoch schlechter Beköstigung von Seiten des Wirthes wie übermäßigen
Forderungen von Seiten des Soldaten vorzubeugen, wird Folgendes bestimmt:
Der Unteroffizier und Soldat und jede zum Militär gehörende Person,
die nicht den Rang eines Offiziers hat, kann in jedem Nacht-Quartier, sey es
bei den Ernwohnern oder in den Baracken, verlangen: ein Pfund und 26 Loth
(2 Pfund Kölnisch) gut ausgebackenes Roggenbrot, ein halbes Pfund Fleisch
und Zugemüse, soviel von letzterem des Mittags und des Abends zu einer reich-
lichen Mahlzeit gehört; des Morgens zum Frühstück kann der Soldat weiter
nichts verlangen als Suppe oder Kaffee; dagegen sollen die Obrigkeiten dafür