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sorgen, daß hinreichender Vorrath von Bier und Branntwein an jedem Orte
vorhanden ist und daß der Soldat nicht übertheuert wird.
Die Subaltern-Offiziere bis zum Hauptmanne ausschließlich erhalten, außer
Quartier, Holz und Licht, das nöthige Brot, Suppe, Gemüse und ein halbes
Pfund Fleisch, alles vom Wirthe gehörig gekocht, auch Mittags und Abends,
bei jeder Mahlzeit eine Bouteille Bier, wie es in der Gegend gebrauet wird;
Morgens zum Frühstück Kaffee, Butterbrot und ein Achtel Quart Branntwein.
Der Hauptmann kann außer der oben erwähnten Verpflegung des Mittags noch
ein Gericht verlangen.
Regiments-Aerzte, Militär-Prediger und Auditeure find gleich den Haupt-
leuten, Bataillons-Aerzte und Assistenz-Aerzte gleich den Subaltern-Offiieren
zu verpflegen und einzuquartieren.
Das Quartier soll, soweit die vorhandenen Räumlichkeiten es gestatten, bestehen:
a) für einen Stabsoffizier: in einer meublirten Wohnstube, einem Schlafzimmer,
einer Dienerstube nebst Betten;
b
für einen Hauptmann oder Subaltern-Offizier: in einem heizbaren Zim-
mer mit Meubles und Bett (zwei Subaltern -Offiziere können in eine Stube
und Kammer zusammengquartiert werden);
für einen Unteroffizier, einschließlich der Feldwebel, Portepéce-Fähnrichs,
Stabs-Fouriere, Musik-Direktoren, Kurschmiede, Wachtmeister, Büchsen-
macher, Küster, sowie für die Gemeinen: in einer gegen die Witterung
geschützten Lagerstätte nebst Decke, mit der Befugniß, am Tage in der Wohn-
stube des Wirthes oder in einem von diesem im Winter geheizten sonstigen
Lokal sich aufhalten zu dürfen.
Für die zu den einquartierten Truppen gehörigen Pferde sind die nö-
thigen Stallungen einzuräumen (siehe Abschnitt O).
S
Für diese Verpflegung und Bequartierung wird nach vorgängiger Liquidation
von dem Königlich Preußischen Gouvernement diejenige Vergütung bezahlt, welche
nach den §.S. 20 bis 22 des Großherzoglichen Gesetzes vom 20. Dezember 1850
über die Vertheilung der Militär-Lasten und nach den in Gemäßheit des §. 21
desselben jetzt oder künftig bestehenden Taxen von den Quartier-Trägern aus der
Großherzoglichen Staatskasse beansprucht werden kann.