I. Europa. 71 8. Baden.
Badische Spezial-Literatur (mit Angabe der Zitierzeichen im folgenden).
a. Geschichtliche:
H. Meerwarth, Die öffentliche Meinung in Baden ... . 1815—1818. (Heidelberger
Dissertation). 1907, bei Rößler erschienen.
L. Müller, Badische Landtagsgeschichte. (Berlin bei Rosenbaum und Hart, ab
1900 ff.)
F. v. Weech, Geschichte der Badischen Verfassung, nach amtlichen Quellen. (Karlsruhe
bei Bielefeld 1868.)
Während diese Werke die Entstehung der Verfassung und die erste Zeit des konstitutionellen
Lebens behandeln, sind für die Fortbildung die Landtagsdrucksachen, namentlich derjenigen Jahre,
in welchen Änderungen vorkamen, beizuziehen. Ein lebensvolles Bild der Verfassungsreform
von 1904, vielfach mit Rechtsvergleichung gegenüber andern Ländern, bieten von den Landtagsdrucksachen
1903/1904:
Regierungsentwurf nebst Notizen in Beilageheft II der zweiten Kammer, Drucksache 26,
Kommissionsbericht des Abg. Obkircher (zweite Kammer), daselbst Drucksachen 26a—, im
folgenden als K II zitiert (die Seitenzahlen beziehen sich auf den Hauptbericht 268); Kommissionsbericht
des Abg. Freiherrn von Göler (erste Kammer), Beilageheft der ersten Kammer, Drucksache
222, im folgenden als KI zitiert.
b) Juristische:
B -(C.Bornhak, Staatse- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden. (Hannover
bei Jänecke 1908.)
G = R. Glookner, DBadisches Verfassungsrecht, mit Erläuterungen herausgegeben.
(Karlsruhe bei Braun 1905.)
JI -E.v. Jagemann, Die rechtlichen Grundlagen des badischen Staatswesens, im
Sammelwerk „Das Großherzogtum Baden‘. (Karlsruhe bei Bielefeld 1883, neue Auflage
1909 im Werk.)
P = J. Pfister, Geschichtliche Entwicklung des Staatsrechts des Großherzogtums
Baden. (Heidelberg bei OBwald 1836.)
R = H. Rosin, Badische Verfassungsgesetze. (Freiburg bei Mohr 1887.)
Sch -K Schenkel, Das Stasaterecht des Großherzogtums Baden, im Sammelwerk
„Handbuch des öffentlichen Rechte von H. Marquardsen‘“. (Freiburg und Tübingen
bei Mohr 1884.)
Wal -E. Walz, Die badische Verfassungsreform des Jahres 1904, im „Jahrbuch des öffentlichen
Rechte von Jellinek, Laband und Piloty‘. (Tübingen bei Mohr 1907.)
Wall = E. Walz, Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden (1909) in „Das öffentliche
Recht der Gegenwart‘ (Band V), herausgegeben von Jellinek, Laband und Piloty.
Wi = Fr Wielandt, Das Staatserecht des Großherzogtums Baden (1895), im Sammelwerk,
das oben beim Zeichen Sch benannt ist.
Als Handausgabe des Textes der badischen Verfassung ist noch zu erwähnen Heft VIII
von K. Bindings deutschen Staatsgrundgesetzen (Leipzig bei Engelmann 1906).
Insoweit das jetzige oder ältere deutsche Staatsrecht beizuziehen ist, sind die Zitate beschränkt
auf die Lehrbücher (in den neuesten Auflagen) von Laband, größere (LI) und kleinere
Ausgabe (L II), von Meyer-Anschütz (MA) und von Zöpfl (Z), ferner bezüglich der deutschen
Reichsverfassung speziell weiter noch auf E. v. Jagemanns (1904 bei Winter in Heidelberg) erschienene
Vorträge (J II) und M. v. Seydels Kommentar (S) (Auflage 2, Freiburg und Leipzig
1897 bei Mohr). Die Raumverhältnisse gestatteten einen mehr ausgedehnten Beizug der Literatur
nicht, doch sind noch Untersuchungen von Einzelfragen an geeigneter Stelle berücksichtigt.